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§ 62 KUOG

Fassungen
01.03.2001 bis 31.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6201.03.200131.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 6201.10.199828.02.2001 BGBl. I Nr. 130/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Organisation der Universitäten der Künste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

01.03.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

KUOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Zentrale Verwaltung

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Die Zentrale Verwaltung hat die Universitätsorgane bei der Aufgabenerfüllung insbesondere in den folgenden Bereichen zu unterstützen:
    1. Ziffer eins
      Studien- und Prüfungsverwaltung;
    2. Ziffer 2
      Personalverwaltung;
    3. Ziffer 3
      Haushalts- und Finanzverwaltung;
    4. Ziffer 4
      Gebäudebetrieb und technische Dienste;
    5. Ziffer 5
      Beschaffungswesen, Inventar- und Materialverwaltung;
    6. Ziffer 6
      Rechtsangelegenheiten;
    7. Ziffer 7
      Informations- und Veranstaltungswesen;
    8. Ziffer 8
      Drittmittelangelegenheiten;
    9. Ziffer 9
      Planungsvorbereitung;
    10. Ziffer 10
      allgemeine administrative Angelegenheiten für Universitätsorgane;
    11. Ziffer 11
      Schaffung und Sicherstellung einer leistungsfähigen Netz-, Kommunikations- und Rechnerinfrastruktur für die Informations- und Datenverarbeitung der Universitätseinrichtungen.
  2. Absatz 2,Die Zentrale Verwaltung ist von einer Beamtin oder einem Beamten oder einer oder einem Vertragsbediensteten des Bundes zu leiten, die oder der
    1. Ziffer eins
      ein für die mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben einschlägiges Universitätsstudium abgeschlossen hat und
    2. Ziffer 2
      Kenntnisse bzw. Erfahrungen in der Behandlung von Rechtsangelegenheiten und auf den Gebieten der Unternehmungsführung größerer Dienststellen, Anstalten oder Betriebe sowie Kenntnisse der für die Verwaltung einer Universität der Künste wesentlichen Rechtsvorschriften besitzt.
  3. Absatz 3,Die Leiterin oder der Leiter der Zentralen Verwaltung führt die Bezeichnung „Universitätsdirektorin“ oder „Universitätsdirektor“.
  4. Absatz 4,Die Rektorin oder der Rektor hat nach Maßgabe der Größe und Aufgabenfülle der Universität der Künste die Universitätsdirektorin oder den Universitätsdirektor mit der selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu betrauen. Diese oder dieser unterliegt auch dabei allfälligen Weisungen der Rektorin oder des Rektors.
  5. Absatz 5,Soweit von der Zentralen Verwaltung zu vollziehende Entscheidungen der Universitätsorgane im Widerspruch zu Rechtsvorschriften, einschließlich der Vorschriften für die ordnungsgemäße Haushaltsführung stehen, hat die Universitätsdirektorin oder der Universitätsdirektor das betreffende Universitätsorgan darauf hinzuweisen.

Schlagworte

Studienverwaltung, Haushaltsverwaltung, Inventarverwaltung, Informationswesen, Netzinfrastruktur, Informationsverarbeitung, Kommunikationsinfrastruktur

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10010089

Dokumentnummer

NOR40016550