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§ 4 UOG 1993

Fassungen
01.03.2001 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 13/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.03.200131.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 13/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 401.10.199728.02.2001 § → § · 1 Dokument
§ 420.08.199730.09.1997 § → § BGBl. I Nr. 99/1997 · 2 Dokumente
§ 401.10.199430.09.1997 BGBl. Nr. 805/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.03.2001BGBl. I Nr. 13/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

UOG 1993

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Universitäten, Fakultäten, Institute und die Universitätsbibliotheken können im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit gemäß Paragraph 3, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten, Untersuchungen und Befundungen im Auftrag Dritter oder für Bundesdienststellen übernehmen.
  2. Absatz 2,Die Übernahme solcher Arbeiten im Auftrag Dritter ist zulässig, wenn hiedurch der ordnungsgemäße Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Ein schriftlicher Vertrag ist auszufertigen, der insbesondere den Ersatz der Kosten zu enthalten hat. Die Vereinbarung eines darüber hinausgehenden Entgeltes ist zulässig. Die Verträge sind dem Rektor im Wege des Dekans zur Kenntnis zu bringen. Wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird, oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 5 Millionen Schilling übersteigt, bedarf der Vertragsabschluß der vorherigen Genehmigung des Rektors. Über die Erteilung dieser Genehmigung ist binnen einem Monat zu entscheiden. Erfolgt binnen einem Monat keine diesbezügliche Entscheidung des Rektors, gilt die Genehmigung als erteilt.
  3. Absatz 3,Der Ersatz der bei der Durchführung von Verträgen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, bei der Durchführung von Kursen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5,, bei der Durchführung von Universitätslehrgängen gemäß Paragraph 3, Absatz eins a, sowie bei der Inanspruchnahme von Serviceleistungen der Zentralen Verwaltung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, durch die Nutzung von Personal, Räumen, Geräten und Dienstleistungen der Universität als Bundeseinrichtung entstehenden Kosten ist von der teilrechtsfähigen Universitätseinrichtung an den Rektor abzuführen. Diese Geldmittel sind im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Universität gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zu verwenden. Nähere Regelungen hat die Satzung zu treffen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2001

Schlagworte

Lehrbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR40016560

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/805/P4/NOR40016560