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§ 65 UOG 1993

Fassungen
01.03.2001 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 13/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6501.03.200131.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 13/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 6520.08.199728.02.2001 § → § BGBl. I Nr. 99/1997
§ 6501.10.199419.08.1997 BGBl. Nr. 805/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

01.03.2001BGBl. I Nr. 13/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

UOG 1993

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Aufgaben der Organe von Universitätskliniken und Klinischen Instituten

Paragraph 65,

  1. Absatz eins,Der Wirkungsbereich des Klinik(Instituts)vorstandes entspricht dem des Paragraph 46, mit folgender Maßgabe: Ihm obliegen alle die Leitung der Klinik oder des Klinischen Instituts betreffenden Aufgaben, soweit sie nicht im Falle einer Gliederung in Klinische Abteilungen den jeweiligen Leitern dieser Klinischen Abteilungen zukommen. Ist die Klinik in Klinische Abteilungen gegliedert, übt der Klinikvorstand sein Weisungsrecht im Wege der Leiter der Klinischen Abteilungen aus. Die Leiter der Klinischen Abteilungen sind vom Weisungsrecht des Klinik(Instituts)vorstandes hinsichtlich der zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben, der ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen des Gesundheitswesens sowie in den Angelegenheiten der Forschung im Rahmen der Klinischen Abteilung ausgenommen. Im Falle der Gliederung der Klinik bzw. des Instituts in Klinische Abteilungen wird durch die Bestellung zum Klinikvorstand die Funktion des betreffenden Universitätsprofessors als Leiter einer Klinischen Abteilung nicht berührt.
  2. Absatz 2,Dem Klinik(Instituts)vorstand kommt in Ergänzung zu Paragraph 46, die Vorsorge für die Sicherstellung der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit durch die hiezu berechtigten Personen zu; hiebei hat er hinsichtlich Personal- und Sachausstattung entsprechend den zur Verfügung stehenden Mitteln auf die Bedürfnisse der Klinischen Abteilungen Bedacht zu nehmen. Die Feststellung, Zuweisung oder Änderung der grundlegenden Ausstattung einer Klinischen Abteilung, wie insbesondere die Zuweisung von Funktionsbereichen, Planstellen, Räumen, Großgeräten, Sach- und Finanzmittel an die Klinischen Abteilungen hat, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des laufenden Betriebes handelt, dementsprechend auf Antrag des Klinikvorstandes durch Beschluß der Klinik(Instituts)konferenz zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Dem Leiter einer Klinischen Abteilung obliegt neben der Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben die Vorsorge für die Erfüllung aller der Klinischen Abteilung zugewiesenen Aufgaben (Paragraph 61, Absatz 2,, Paragraph 63, Absatz eins,). Er ist unmittelbarer Vorgesetzter der Bediensteten, die der von ihm geleiteten Klinischen Abteilung zugewiesen sind.
  4. Absatz 4,Paragraph 45, ist an den Universitätskliniken und Klinischen Instituten auf alle Angelegenheiten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen (Paragraph 2, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1998) oder des zahnärztlichen (Paragraph 16, des Ärztegesetzes 1998) Berufs sowie auf wissenschaftliche Arbeiten und Aufgaben im Rahmen des Gesundheitswesens, die diesen Universitätskliniken, Klinischen Instituten und Klinischen Abteilungen übertragen sind, nicht anzuwenden, jedoch ist die Klinik (Instituts)konferenz in diesen Angelegenheiten berechtigt, Empfehlungen auszusprechen.
  5. Absatz 5,Bei der Erlassung der Klinik(Instituts)ordnung hat die Klinik(Instituts)konferenz das Einvernehmen mit den Leitern der Klinischen Abteilungen und dem Klinik(Instituts)vorstand herzustellen sowie auf die Bestimmungen der Anstaltsordnung der Krankenanstalt Bedacht zu nehmen.
  6. Absatz 6,Besetzungsvorschläge für Planstellen (Paragraphen 29, Absatz 4 und 5, 32 Absatz 4 und 5, 33 Absatz 4 und 5, 34 Absatz 3 und 35 Absatz 4 und 5) an Universitätskliniken, Klinischen Instituten, Instituten und gemeinsamen Einrichtungen der Medizinischen Fakultät sind vom Dekan unabhängig von der Zahl der Mitglieder der Klinikkonferenz (Institutskonferenz) in jedem Fall daraufhin zu überprüfen, ob der Vorschlag des Klinikvorstandes (Institutsvorstandes bzw. Leiters der gemeinsamen Einrichtung) den am besten geeigneten Kandidaten enthält; widrigenfalls ist der Besetzungsvorschlag zurückzuweisen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2001

Schlagworte

Personalausstattung, Sachmittel

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR40016596

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/805/P65/NOR40016596