Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 805/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 75Paragraph 75
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
XI. ABSCHNITTrömisch elf. ABSCHNITT
DIENSTLEISTUNGSEINRICHTUNGEN
Einteilung und gemeinsame Bestimmungen
§ 75.Paragraph 75,
(1)Absatz eins,An jeder Universität bestehen jedenfalls die folgenden Dienstleistungseinrichtungen:
zentraler Informatikdienst;
(2)Absatz 2,Die Satzung kann im Hinblick auf die Größe oder das spezielle Aufgabenspektrum der Universität im Interesse einer bestmöglichen Aufgabenerfüllung die im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Dienstleistungseinrichtungen organisatorisch zusammenfassen.Die Satzung kann im Hinblick auf die Größe oder das spezielle Aufgabenspektrum der Universität im Interesse einer bestmöglichen Aufgabenerfüllung die im Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Dienstleistungseinrichtungen organisatorisch zusammenfassen.
(3)Absatz 3,Darüber hinaus kann die Satzung zusätzliche Dienstleistungseinrichtungen errichten, und zwar
zur Unterstützung der Erfüllung der im § 1 Abs. 3 genannten Aufgaben;zur Unterstützung der Erfüllung der im Paragraph eins, Absatz 3, genannten Aufgaben;
auf dem Gebiet der kulturellen, sozialen, gesundheitlichen und sportlichen Interessen der Angehörigen der Universität unter Koordination des Bedarfs am jeweiligen Universitätsstandort.
(4)Absatz 4,Der Leiter einer Dienstleistungseinrichtung ist vom Rektor nach Anhörung des Senats zu bestellen und untersteht dem Rektor.
(4a)Absatz 4 a,Jede leitende Funktion in einer Dienstleistungseinrichtung ist im Mitteilungsblatt der Universität auszuschreiben.
(5)Absatz 5,Das Personal der Dienstleistungseinrichtungen wird vom Rektor auf Vorschlag des jeweiligen Leiters eingestellt.
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann zwecks Gewinnung vergleichbarer, insbesondere statistischer Informationen durch Verordnung Verwaltungsabläufe und Erhebungsmerkmale festlegen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2001
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2025
Dokumentnummer
NOR40016599