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§ 75 UOG 1993

Fassungen
01.03.2001 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 13/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7501.03.200131.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 13/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 7501.10.199428.02.2001 BGBl. Nr. 805/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

01.03.2001BGBl. I Nr. 13/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

UOG 1993

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

römisch elf. ABSCHNITT
DIENSTLEISTUNGSEINRICHTUNGEN

Einteilung und gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 75,

  1. Absatz eins,An jeder Universität bestehen jedenfalls die folgenden Dienstleistungseinrichtungen:
    1. Ziffer eins
      zentrale Verwaltung;
    2. Ziffer 2
      zentraler Informatikdienst;
    3. Ziffer 3
      Universitätsbibliothek.
  2. Absatz 2,Die Satzung kann im Hinblick auf die Größe oder das spezielle Aufgabenspektrum der Universität im Interesse einer bestmöglichen Aufgabenerfüllung die im Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Dienstleistungseinrichtungen organisatorisch zusammenfassen.
  3. Absatz 3,Darüber hinaus kann die Satzung zusätzliche Dienstleistungseinrichtungen errichten, und zwar
    1. Ziffer eins
      zur Unterstützung der Erfüllung der im Paragraph eins, Absatz 3, genannten Aufgaben;
    2. Ziffer 2
      auf dem Gebiet der kulturellen, sozialen, gesundheitlichen und sportlichen Interessen der Angehörigen der Universität unter Koordination des Bedarfs am jeweiligen Universitätsstandort.
  4. Absatz 4,Der Leiter einer Dienstleistungseinrichtung ist vom Rektor nach Anhörung des Senats zu bestellen und untersteht dem Rektor.
  5. Absatz 4 a,Jede leitende Funktion in einer Dienstleistungseinrichtung ist im Mitteilungsblatt der Universität auszuschreiben.
  6. Absatz 5,Das Personal der Dienstleistungseinrichtungen wird vom Rektor auf Vorschlag des jeweiligen Leiters eingestellt.
  7. Absatz 6,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann zwecks Gewinnung vergleichbarer, insbesondere statistischer Informationen durch Verordnung Verwaltungsabläufe und Erhebungsmerkmale festlegen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2001

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR40016599

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/805/P75/NOR40016599