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§ 84 UOG 1993

Fassungen
01.03.2001 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 13/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8401.03.200131.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 13/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 8401.10.199428.02.2001 BGBl. Nr. 805/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84

Inkrafttretensdatum

01.03.2001BGBl. I Nr. 13/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

UOG 1993

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

römisch fünfzehn. ABSCHNITT
ÜBERUNIVERSITÄRE VERTRETUNGSORGANE

Konferenz der Rektoren und Rektorinnen (Rektorenkonferenz)

Paragraph 84,

  1. Absatz eins,Zum Zwecke der Koordination und Unterstützung der Tätigkeit der Rektoren, der Vizerektoren und der Vorsitzenden der obersten Kollegialorgane der Universitäten und Universitäten der Künste sowie zur Beratung universitätsübergreifender hochschulpolitischer Angelegenheiten ist eine Rektorenkonferenz einzurichten. Ihre Rechtsfähigkeit richtet sich nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 5 und 6; Paragraph 3, Absatz 7, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Der Rektorenkonferenz gehören die Rektoren der Universitäten und Universitäten der Künste sowie deren jeweiliger Stellvertreter an.
  3. Absatz 3,Die Rektorenkonferenz hat einen Vorsitzenden und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu wählen.
  4. Absatz 4,Aufgaben der Rektorenkonferenz sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Erstellung von Gutachten und Erstattung von Vorschlägen über alle Gegenstände des Universitäts- und Hochschulwesens;
    2. Ziffer 2
      Stellungnahme zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten des Universitäts- und Hochschulwesens unmittelbar berühren.
  5. Absatz 5,Die Rektorenkonferenz hat mit Zweidrittelmehrheit eine Geschäftsordnung zu beschließen, in der jedenfalls die Einberufung der Sitzungen, die Erstellung der Tagesordnung, die Leitung der Sitzungen sowie die Zusammensetzung und der Aufgabenumfang eines Präsidiums der Rektorenkonferenz zu regeln sind. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2001

Schlagworte

Universitätswesen

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR40016609

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/805/P84/NOR40016609