Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 805/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 84Paragraph 84
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
XV. ABSCHNITTrömisch fünfzehn. ABSCHNITT
ÜBERUNIVERSITÄRE VERTRETUNGSORGANE
Konferenz der Rektoren und Rektorinnen (Rektorenkonferenz)
§ 84.Paragraph 84,
(1)Absatz eins,Zum Zwecke der Koordination und Unterstützung der Tätigkeit der Rektoren, der Vizerektoren und der Vorsitzenden der obersten Kollegialorgane der Universitäten und Universitäten der Künste sowie zur Beratung universitätsübergreifender hochschulpolitischer Angelegenheiten ist eine Rektorenkonferenz einzurichten. Ihre Rechtsfähigkeit richtet sich nach § 3 Abs. 1 Z 1, 5 und 6; § 3 Abs. 7 gilt sinngemäß.Zum Zwecke der Koordination und Unterstützung der Tätigkeit der Rektoren, der Vizerektoren und der Vorsitzenden der obersten Kollegialorgane der Universitäten und Universitäten der Künste sowie zur Beratung universitätsübergreifender hochschulpolitischer Angelegenheiten ist eine Rektorenkonferenz einzurichten. Ihre Rechtsfähigkeit richtet sich nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 5 und 6; Paragraph 3, Absatz 7, gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2,Der Rektorenkonferenz gehören die Rektoren der Universitäten und Universitäten der Künste sowie deren jeweiliger Stellvertreter an.
(3)Absatz 3,Die Rektorenkonferenz hat einen Vorsitzenden und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu wählen.
(4)Absatz 4,Aufgaben der Rektorenkonferenz sind insbesondere:
Erstellung von Gutachten und Erstattung von Vorschlägen über alle Gegenstände des Universitäts- und Hochschulwesens;
Stellungnahme zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten des Universitäts- und Hochschulwesens unmittelbar berühren.
(5)Absatz 5,Die Rektorenkonferenz hat mit Zweidrittelmehrheit eine Geschäftsordnung zu beschließen, in der jedenfalls die Einberufung der Sitzungen, die Erstellung der Tagesordnung, die Leitung der Sitzungen sowie die Zusammensetzung und der Aufgabenumfang eines Präsidiums der Rektorenkonferenz zu regeln sind. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2001
Schlagworte
Universitätswesen
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2025
Dokumentnummer
NOR40016609