Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 805/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 86Paragraph 86
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
XVI. ABSCHNITTrömisch sechzehn. ABSCHNITT
STRAFBESTIMMUNGEN
§ 86.Paragraph 86,
(1)Absatz eins,Die Bezeichnungen „Universität“, „Fakultät“ und „Klinik“ sowie andere dem Universitäts- und Hochschulwesen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Studiengesetze eigentümlichen Titel und Bezeichnungen sowie die akademischen Grade sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 geschützt.Die Bezeichnungen „Universität“, „Fakultät“ und „Klinik“ sowie andere dem Universitäts- und Hochschulwesen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Studiengesetze eigentümlichen Titel und Bezeichnungen sowie die akademischen Grade sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 2, geschützt.
(2)Absatz 2,Wer die im Abs. 1 erwähnten Titel und Bezeichnungen sowie die akademischen Grade allein oder in Zusammensetzung unberechtigt führt, begeht, sofern es sich nicht um eine herkömmliche Bezeichnung handelt oder die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro bestraft. Einnahmen auf Grund derartiger Geldstrafen sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben der Universitäten (§ 1 Abs. 3) für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte, Einrichtungen und Betriebsmittel zu verwenden.Wer die im Absatz eins, erwähnten Titel und Bezeichnungen sowie die akademischen Grade allein oder in Zusammensetzung unberechtigt führt, begeht, sofern es sich nicht um eine herkömmliche Bezeichnung handelt oder die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro bestraft. Einnahmen auf Grund derartiger Geldstrafen sind im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben der Universitäten (Paragraph eins, Absatz 3,) für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte, Einrichtungen und Betriebsmittel zu verwenden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2002
Schlagworte
Universitätswesen
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Dokumentnummer
NOR40016613