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§ 5 RATG

Fassungen
01.07.1969 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 189/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.01.2005 § → § BGBl. I Nr. 113/2003
§ 501.07.196931.12.2004 BGBl. Nr. 189/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltstarifgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1969BGBl. Nr. 189/1969

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004danach: BGBl. I Nr. 113/2003

Abkürzung

RATG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 5, (1) Wird nur ein Teil einer Kapitalsforderung begehrt, so ist nur der eingeklagte Teil maßgebend. Wird der Überschuß in Anspruch genommen, der sich aus der Vergleichung der Forderungen ergibt, die beiden Parteien gegeneinander zustehen, so ist der Betrag des eingeklagten Überschusses maßgebend.

  1. Absatz 2,Streitigkeiten nach Paragraph 37, der Exekutionsordnung sind nach dem Wert des Anspruches (Paragraph 13,) zu bewerten, wegen dessen Exekution geführt wird, wenn aber die in Exekution gezogenen Sachen einen geringeren Wert haben, nach diesem. Richtet sich die Klage gegen mehrere Beklagte und wird über die Verpflichtung zum Kostenersatz in einer Entscheidung erkannt, so hat für gemeinschaftliche Leistungen als Bemessungsgrundlage der höchste der Ansprüche, wenn aber der Wert der in Exekution gezogenen Sachen geringer ist, dieser zu gelten. Die Kosten sind nach dem Verhältnis der für die einzelnen Beklagten maßgebenden Streitwerte aufzuteilen.

Gesetzesnummer

10002143

Dokumentnummer

NOR40016644