Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtsanwaltstarifgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1969Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Text
Abgesonderte Schriftsätze
§ 22.Paragraph 22,
Im Zivilprozeß und im Exekutions(Sicherungs)verfahren werden Schriftsätze nur dann abgesondert entlohnt, wenn sie mit anderen Schriftsätzen nicht verbunden werden können oder das Gericht ihre abgesonderte Anbringung als notwendig oder als zweckmäßig erkennt.
Schlagworte
Exekutionsverfahren, Sicherungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2017
Dokumentnummer
NOR40016661