Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtsanwaltstarifgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1969Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Text
Abgekürzte Verzeichnung der Kosten
(Normalkostentarif)
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung eine Berechnung der Entlohnung, die dem Rechtsanwalt für regelmäßig vorkommende Leistungen in einfachen und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt, zusammenzustellen (Normalkostentarif). Dieser Tarif darf sich nur erstrecken
im Zivilprozeß auf Versäumungsurteile,
im Exekutionsverfahren auf Tagsatzungen zur Ablegung des Offenbarungseides,
im Zivilprozeß und im Exekutionsverfahren auf Anträge, über die ohne mündliche Verhandlung vom Gericht entschieden wird, mit Ausnahme von Rechtsmitteln.
(2)Absatz 2,In den im Abs. 1 genannten Fällen können die Kosten in der Weise verzeichnet werden, daß der Ersatz der Kosten nach dem Normalkostentarif verlangt wird.In den im Absatz eins, genannten Fällen können die Kosten in der Weise verzeichnet werden, daß der Ersatz der Kosten nach dem Normalkostentarif verlangt wird.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2017
Dokumentnummer
NOR40016664