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§ 7 NVG

Fassungen
01.01.2001 bis 31.12.2009 — BGBl. I Nr. 139/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.01.201031.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 83/2009 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018
§ 701.01.200131.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 139/2000
§ 701.01.199531.12.2000 BGBl. Nr. 416/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notarversicherungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 139/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. I Nr. 83/2009

Abkürzung

NVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Auskunftspflicht der Versicherten und der Zahlungsempfänger

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Versicherten und die Zahlungsempfänger haben der Versicherungsanstalt alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Anfrage längstens binnen zwei Wochen mitzuteilen und auf Verlangen der Versicherungsanstalt alle Urkunden und Belege zur Einsicht vorzulegen, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Grundlage für die Berechnung der Beiträge und der Leistungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Einkommensteuerbescheide bzw. Abschriften der Lohnkonten (Paragraph 76, des Einkommensteuergesetzes 1988) zur Einsicht vorzulegen.
  2. Absatz 2,Zur Feststellung der Grundlage für die Berechnung der Beiträge kann die Versicherungsanstalt bei Versicherten, soweit es sich um einen Notar oder einen mit der Substitution eines Notars betrauten Notar oder Notariatskandidaten handelt, auch Bucheinsicht nehmen und sich hiezu eines Buchsachverständigen auf Kosten des Versicherten bedienen. Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, vom Versicherten die Vorlage derjenigen Unterlagen zu verlangen, die zur Ermittlung der Veranlagungsdaten im Rahmen der Einkommensteuer herangezogen wurden, sowie Auskünfte einzuholen und Ergänzungen abzuverlangen. Über Verlangen der Versicherungsanstalt sind vom Versicherten die Umsätze aus seiner Tätigkeit gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, bekannt zu geben. Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, bei Abgabenbehörden des Bundes und vom Versicherten entsprechende Auskünfte einzuholen.
  3. Absatz 3,Die Versicherten und Zahlungsempfänger sind weiters verpflichtet, der Anstalt über alle für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen gemäß den Paragraphen 64 a, ff. maßgebenden Umstände binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40016684

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/66/P7/NOR40016684