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§ 9 NVG

Fassungen
01.01.2001 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 139/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.01.201031.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 83/2009 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018
§ 901.09.200731.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 98/2006
§ 901.01.200231.08.2007 § → § BGBl. I Nr. 67/2001
§ 901.01.200131.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 139/2000
§ 901.07.197831.12.2000 BGBl. Nr. 343/1978

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notarversicherungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 139/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 67/2001

Abkürzung

NVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Abschnitt römisch drei
Aufbringung der Mittel

Beitragspflicht

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen der Pensionsversicherung werden durch Beiträge der Versicherten gemäß Absatz 2 und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.
  2. Absatz 2,Die Versicherten haben monatlich einen Beitrag in der Höhe des jeweils als Beitragssatz festgesetzten Hundertsatzes der Beitragsgrundlage, mindestens jedoch 3 000 S, zu entrichten. Überschreitet der Beitragssatz 10 v. H., so ist für jeden vollen Prozentpunkt darüber der jeweilige Mindestbeitrag um 300 S zu erhöhen. An die Stelle der genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 21, mit dem jeweiligen Anpassungfaktor (Paragraph 20,) vervielfachten Beträge.
  3. Absatz 3,Der Beitragssatz ist von der Hauptversammlung jedes Jahr für das folgende Jahr unter Bedachtnahme auf die allgemeine finanzielle Lage der Versicherungsanstalt, auf die beabsichtigte Verwendung bzw. Erhöhung der allgemeinen Rücklage und auf die zu erwartenden sonstigen Mittel, in dem zur Deckung der zu erwartenden Ausgaben erforderlichen Ausmaß festzusetzen. Reichen in einem Geschäftsjahr voraussichtlich die Erträge an Versicherungsbeiträgen zuzüglich der sonstigen Einnahmen zur Deckung der Ausgaben nicht aus, so hat die Hauptversammlung, soweit sie nicht Maßnahmen im Sinne des Paragraph 80, beschließt, spätestens ein Monat vor dem Ende des Geschäftsjahres den Beitragssatz für das ganze laufende Geschäftsjahr oder einen Teil desselben im erforderlichen Ausmaß neu festzusetzen.
  4. Absatz 4,Die Beitragspflicht beginnt mit dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzung für die Versicherungspflicht eintritt, sie endet mit dem Kalendermonat, in dem diese Voraussetzung wegfällt.
  5. Absatz 5,Die Beitragspflicht ruht:
    1. Ziffer eins
      bei einem Notar für Zeiten der als Disziplinarstrafe verhängten Suspension vom Amt,
    2. Ziffer 2
      bei einem Notariatskandidaten für die Dauer eines einen Kalendermonat übersteigenden Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge.

Schlagworte

Anpassungsfaktor

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40016685

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/66/P9/NOR40016685