(1)Absatz eins,Liegt der Stichtag (§ 41 Abs. 2) bei einer Berufsunfähigkeits- oder Alterspension vor dem im § 19 Abs. 1 lit. e Notariatsordnung bzw. vor dem im § 118a Abs. 1 lit. e Notariatsordnung genannten Zeitpunkt, so ist die nach § 48 gebührende Pension für jeden zwischen dem Stichtag und dem im § 19 Abs. 1 lit. e Notariatsordnung bzw. dem im § 118a Abs. 1 lit. e Notariatsordnung genannten Zeitpunkt liegenden Kalendermonat um je 0,5% zu kürzen.Liegt der Stichtag (Paragraph 41, Absatz 2,) bei einer Berufsunfähigkeits- oder Alterspension vor dem im Paragraph 19, Absatz eins, Litera e, Notariatsordnung bzw. vor dem im Paragraph 118 a, Absatz eins, Litera e, Notariatsordnung genannten Zeitpunkt, so ist die nach Paragraph 48, gebührende Pension für jeden zwischen dem Stichtag und dem im Paragraph 19, Absatz eins, Litera e, Notariatsordnung bzw. dem im Paragraph 118 a, Absatz eins, Litera e, Notariatsordnung genannten Zeitpunkt liegenden Kalendermonat um je 0,5% zu kürzen.