Rechtstracker.at

§ 63 NVG

Fassungen
01.01.2001 bis 31.12.2002 — BGBl. I Nr. 139/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6301.01.201531.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 16/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018
§ 6301.01.201031.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 83/2009
§ 6301.01.200331.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 6/2002
§ 6301.01.200131.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 139/2000
§ 6301.01.199831.12.2000 BGBl. I Nr. 30/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notarversicherungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 139/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002danach: BGBl. I Nr. 6/2002

Abkürzung

NVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Abschnitt römisch drei
Ausscheiden aus der Pensionsversicherung und Aufnahme in die Pensionsversicherung

Ausscheiden aus der Pensionsversicherung

Paragraph 63,

  1. Absatz eins,Scheidet ein Versicherter aus der Pensionsversicherung aus und wird er in unmittelbarem Anschluß daran in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen, so sind die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt auch in allen übrigen Fällen des Ausscheidens aus der Pensionsversicherung, ausgenommen in den Fällen, in denen
    1. Ziffer eins
      der Tod des Versicherten oder
    2. Ziffer 2
      die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- bzw. Zivildienstes oder
    3. Ziffer 3
      bei einem Notariatskandidaten die Stellenlosigkeit (Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer 4,)
    die Ursache des Ausscheidens ist oder nach dem Ausscheiden eine Berufsunfähigkeits(Alters)pension oder ein Berufsunfähigkeitsgeld gebührt. Gebührt nach dem Ausscheiden eine dieser Leistungen oder wird Präsenz- oder Ausbildungs- bzw. Zivildienst geleistet oder war der Notariatskandidat stellenlos, so gilt Absatz eins, erst nach dem nicht durch den Tod bedingten Wegfall der Leistungen bzw. nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- bzw. Zivildienstes bzw. nach dem Ende der Stellenlosigkeit, spätestens aber nach deren sechsmonatiger ununterbrochenen Dauer, es sei denn, daß der Ausgeschiedene in diesen Fällen unmittelbar danach nach diesem Bundesgesetz wieder versicherungspflichtig wird.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis sind mit folgender Maßgabe anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      zuständig für die Feststellung und Leistung des Überweisungsbetrages ist die Versicherungsanstalt; sie kann den Überweisungsbetrag auch von Amts wegen leisten;
    2. Ziffer 2
      als Grundlage für die Ermittlung des Überweisungsbetrages gilt der Durchschnitt der Beitragsgrundlagen (Paragraph 10,) ohne Berücksichtigung einer allfälligen Sonderzahlung aus den letzten sechs Beitragsmonaten vor dem Ausscheiden; in den Fällen des Absatz 2, darf sie den Betrag des Dreißigfachen der im Zeitpunkt des Ausscheidens in der Pensionsversicherung der Angestellten jeweils in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht übersteigen;
    3. Ziffer 3
      der Hundertsatz des Überweisungsbetrages beträgt 6 v. H.;
    4. Ziffer 4
      die Verpflichtung der Versicherungsanstalt zur Leistung eines Überweisungsbetrages erstreckt sich nur auf solche Versicherungszeiten, für die an die Versicherungsanstalt Beiträge oder Überweisungsbeträge geleistet worden sind;
    5. Ziffer 5
      in den Fällen des Absatz 2, tritt an die Stelle des Dienstgebers die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, an die Stelle der Pensionsversorgung die Pensionsversicherung der Angestellten, an die Stelle der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis das Ausscheiden aus der Pensionsversicherung und an die Stelle des Einlangens des Anrechnungsbescheides der Stichtag; die Anrechnung von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung der Angestellten ist von der Leistung des Überweisungsbetrages abhängig.

Schlagworte

Präsenzdienst, Ausbildungsdienst, Berufsunfähigkeitspension, Alterspension

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40016693

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/66/P63/NOR40016693