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§ 75 LMG 1975

Fassungen
07.03.2001 bis 20.01.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7524.05.201331.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 80/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2015
§ 7507.03.200120.01.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
§ 7501.07.197506.03.2001 BGBl. Nr. 86/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

07.03.2001

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Abkürzung

LMG 1975

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 75, (1) Vor Verwertung der für verfallen erklärten Waren hat die Behörde den Beschuldigten und den durch den Verfall betroffenen Personen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

  1. Absatz 2,Die verfallenen Waren sind nutzbringend zu verwerten. Die verfallene Ware ist auf Kosten des Beschuldigten oder der vom Verfall betroffenen Person zu vernichten, wenn eine nutzbringende Verwertung nicht möglich ist oder die Verwertung der Ware nicht erwarten läßt, daß der erzielbare Erlös die Verwertungskosten übersteigen wird. Die Vernichtung der verfallenen Waren ist durch den Beschuldigten oder durch die vom Verfall betroffene Person auf ihre Kosten unter Aufsicht eines Aufsichtsorgans (Paragraph 35,) zulässig.
  2. Absatz 3,Unbeschadet des Paragraph 65, Absatz 4 und des Paragraph 74, Absatz 7, ist der Erlös der Verwertung nach Abzug der damit verbundenen Auslagen und der etwa sonst uneinbringlichen Kosten des Strafverfahrens sowie auf der Sache allenfalls lastenden öffentlichen Verbindlichkeiten an den Bund abzuführen.

Gesetzesnummer

10010375

Dokumentnummer

NOR40016910