Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 143/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Strafbestimmungen
§ 8.Paragraph 8,
Wer verarbeitete tierische Proteine
entgegen § 3 verfüttert,entgegen Paragraph 3, verfüttert,
entgegen § 4 Abs. 1, 2 oder 4 in Verkehr bringt, handelt, aus Drittländern einführt oder in Drittländer ausführt,entgegen Paragraph 4, Absatz eins, 2, oder 4 in Verkehr bringt, handelt, aus Drittländern einführt oder in Drittländer ausführt,
entgegen § 4 Abs. 3 herstellt,entgegen Paragraph 4, Absatz 3, herstellt,
entgegen einer auf diesem Bundesgesetz beruhenden Verordnung in Verkehr bringt, handelt, aus Drittländern einführt, in Drittländer ausführt, herstellt, verfüttert oder verwendet,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle der Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 S und im Falle der Z 2, 3 und 4 mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 S und im Falle der Ziffer 2, 3 und 4 mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011
Dokumentnummer
NOR40016922