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§ 37 JGG

Fassungen
01.07.2001 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 19/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 37 heute01.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 20/2020
§ 3722.03.202031.05.2020 § → § BGBl. I Nr. 20/2020
§ 3701.01.201621.03.2020 § → § BGBl. I Nr. 154/2015
§ 3701.01.200831.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 93/2007
§ 3701.07.200131.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 19/2001
§ 3701.01.199430.06.2001 § → § BGBl. Nr. 526/1993
§ 3701.01.198931.12.1993 BGBl. Nr. 599/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.07.2001BGBl. I Nr. 19/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 93/2007

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Beiziehung einer Person des Vertrauens

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Der Befragung eines Jugendlichen zur Sache durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und seiner förmlichen Vernehmung durch die Sicherheitsbehörde oder das Gericht ist auf Verlangen des Jugendlichen eine Vertrauensperson beizuziehen. Über dieses Recht ist der Jugendliche so rechtzeitig zu belehren, dass ihm dessen Ausübung ermöglicht wird, spätestens jedoch vor Beginn der Befragung oder Vernehmung, im Fall der Festnahme bei dieser oder unmittelbar danach. Erforderlichenfalls ist die Befragung oder Vernehmung bis zum Eintreffen der Vertrauensperson aufzuschieben, so lange das mit dem Zweck der Befragung oder Vernehmung vereinbar ist, es sei denn, dass damit eine unangemesse Verlängerung einer Anhaltung verbunden wäre.
  2. Absatz 2,Als Vertrauensperson des Jugendlichen kommen sein gesetzlicher Vertreter, ein Erziehungsberechtigter, ein Angehöriger, ein Lehrer, ein Erzieher oder ein Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe oder der Bewährungshilfe in Betracht.
  3. Absatz 3,Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der strafbaren Handlung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40016960