Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Punzierungsgesetz 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Text
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Für die Verfolgung und Bestrafung der in den §§ 23 bis 25 bezeichneten Verwaltungsübertretungen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991.Für die Verfolgung und Bestrafung der in den Paragraphen 23 bis 25 bezeichneten Verwaltungsübertretungen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,. (2)Absatz 2,Die Strafbefugnis kommt in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde - im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser - zu. Die Punzierungskontrollorgane sind befugt, Geldstrafen durch Strafverfügung gemäß § 47 VStG festzusetzen. Wird in einem Einspruch gegen eine Strafverfügung ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten, hat darüber entgegen der Bestimmung des § 49 Abs. 2 VStG die Bezirksverwaltungsbehörde - im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Bundespolizeibehörde diese - zu entscheiden.Die Strafbefugnis kommt in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde - im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser - zu. Die Punzierungskontrollorgane sind befugt, Geldstrafen durch Strafverfügung gemäß Paragraph 47, VStG festzusetzen. Wird in einem Einspruch gegen eine Strafverfügung ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten, hat darüber entgegen der Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 2, VStG die Bezirksverwaltungsbehörde - im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Bundespolizeibehörde diese - zu entscheiden.
(3)Absatz 3,Als Verjährungsfrist tritt an die Stelle der in § 31 Abs. 2 VStG vorgesehenen Frist eine Frist von 18 Monaten, an die Stelle der in § 31 Abs. 3 VStG vorgesehenen Fristen jeweils eine Frist von fünf Jahren.Als Verjährungsfrist tritt an die Stelle der in Paragraph 31, Absatz 2, VStG vorgesehenen Frist eine Frist von 18 Monaten, an die Stelle der in Paragraph 31, Absatz 3, VStG vorgesehenen Fristen jeweils eine Frist von fünf Jahren.
(4)Absatz 4,Die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2012
Dokumentnummer
NOR40017036