Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 26/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch und die CO tief 2-Emissionen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Händler hat spätestens sechs Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen den Anforderungen des Anhangs I oder einer gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung entsprechenden Hinweis auf den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO tief 2-Emissionen zu erstellen und an jedem neuen Personenkraftwagenmodell oder in dessen unmittelbarer Umgebung zuordenbar und deutlich sichtbar anzubringen.Der Händler hat spätestens sechs Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen den Anforderungen des Anhangs römisch eins oder einer gemäß Paragraph 11, dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung entsprechenden Hinweis auf den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO tief 2-Emissionen zu erstellen und an jedem neuen Personenkraftwagenmodell oder in dessen unmittelbarer Umgebung zuordenbar und deutlich sichtbar anzubringen.
(2)Absatz 2,Der Lieferant hat dem Händler, dem er neue Personenkraftwagen liefert, zeitgerecht die für die Erstellung des in Abs. 1 angeführten Hinweises notwendigen Daten sowie ein Formblatt entsprechend den Anforderungen im Anhang I oder in einer gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zur Verfügung zu stellen.Der Lieferant hat dem Händler, dem er neue Personenkraftwagen liefert, zeitgerecht die für die Erstellung des in Absatz eins, angeführten Hinweises notwendigen Daten sowie ein Formblatt entsprechend den Anforderungen im Anhang römisch eins oder in einer gemäß Paragraph 11, dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3,Ein Muster des in Abs. 2 genannten Formblattes ist beim Bundesgremium des Fahrzeughandels, Wiedner Hauptstraße 63, Postfach 440, A-1045 Wien, erhältlich.Ein Muster des in Absatz 2, genannten Formblattes ist beim Bundesgremium des Fahrzeughandels, Wiedner Hauptstraße 63, Postfach 440, A-1045 Wien, erhältlich.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40017106