Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 26/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Werbeschriften
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Alle Werbeschriften haben die offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und die offiziellen spezifischen CO tief 2-Emissionswerte der betreffenden Modelle gemäß Anhang IV oder gemäß einer nach § 11 erlassenen Verordnung zu enthalten.Alle Werbeschriften haben die offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und die offiziellen spezifischen CO tief 2-Emissionswerte der betreffenden Modelle gemäß Anhang römisch vier oder gemäß einer nach Paragraph 11, erlassenen Verordnung zu enthalten.
(2)Absatz 2,Der Lieferant hat dem Händler, dem er neue Personenkraftwagen liefert, zur Erstellung eigener Werbeschriften auf Wunsch die Informationen gemäß Abs. 1 zur Verfügung zu stellen.Der Lieferant hat dem Händler, dem er neue Personenkraftwagen liefert, zur Erstellung eigener Werbeschriften auf Wunsch die Informationen gemäß Absatz eins, zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3,Jeder für die Erstellung und Verwendung von Werbeschriften Verantwortliche hat sicherzustellen, dass in diesen die Angaben entsprechend dem Anhang IV oder entsprechend einer gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes erlassen Verordnung enthalten sind.Jeder für die Erstellung und Verwendung von Werbeschriften Verantwortliche hat sicherzustellen, dass in diesen die Angaben entsprechend dem Anhang römisch vier oder entsprechend einer gemäß Paragraph 11, dieses Bundesgesetzes erlassen Verordnung enthalten sind.
(4)Absatz 4,Werbeschriften, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erstellt wurden und die die offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und die offiziellen spezifischen CO tief 2-Emissionswerte der betreffenden Modelle nicht enthalten, dürfen noch bis spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes weiter verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40017109