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§ 10 Pkw-VIG

Fassungen
31.03.2001 bis 31.07.2017 — BGBl. I Nr. 26/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.08.2017 § → § BGBl. I Nr. 119/2017
§ 1031.03.200131.07.2017 BGBl. I Nr. 26/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

31.03.2001BGBl. I Nr. 26/2001

Außerkrafttretensdatum

31.07.2017danach: BGBl. I Nr. 119/2017

Abkürzung

Pkw-VIG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Strafbestimmung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Wer dem Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins und 2, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 6,, Paragraph 7, oder Paragraph 8, zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 200 Euro bis zu 2 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4 000 Euro, zu bestrafen. Vor dem 1. Jänner 2002 hat die Geldstrafe 2 800 S bis zu 28 000 S, im Wiederholungsfall bis zu 56 000 S zu betragen.
  2. Absatz 2,Besteht der begründete Verdacht, dass den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf erlassener Verordnungen nicht entsprochen wird, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Verfügungsberechtigten die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihn aufzufordern, gegebenenfalls unter Einräumung einer angemessenen Frist, den rechtmäßigen Zustand herzustellen oder den mitgeteilten Verdachtsmomenten entgegenzutreten. Trifft der Verfügungsberechtigte, gegebenenfalls mit Ablauf der gesetzten Frist, keine entsprechenden Maßnahmen und bleiben die Verdachtsmomente aufrecht, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern dies unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anordnen. Paragraph 21, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999, ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20001212

Dokumentnummer

NOR40017112