(1)Absatz eins,Wer dem § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 4, § 6, § 7 oder § 8 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 200 Euro bis zu 2 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4 000 Euro, zu bestrafen. Vor dem 1. Jänner 2002 hat die Geldstrafe 2 800 S bis zu 28 000 S, im Wiederholungsfall bis zu 56 000 S zu betragen.Wer dem Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins und 2, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 6,, Paragraph 7, oder Paragraph 8, zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 200 Euro bis zu 2 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4 000 Euro, zu bestrafen. Vor dem 1. Jänner 2002 hat die Geldstrafe 2 800 S bis zu 28 000 S, im Wiederholungsfall bis zu 56 000 S zu betragen.