Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 26/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Verordnungsermächtigung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes und die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union mit Verordnung nähere Regelungen
zur Größe, zu Aufmachung und Form sowie zum Inhalt des Hinweises auf den Kraftstoffverbrauch und die CO tief 2-Emissionen im Sinne des § 4 Abs. 1 undzur Größe, zu Aufmachung und Form sowie zum Inhalt des Hinweises auf den Kraftstoffverbrauch und die CO tief 2-Emissionen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, und
zur Aufmachung, Form, Gestaltung und zum Inhalt des Leitfadens über den Kraftstoffverbrauch und die CO tief 2-Emissionen im Sinne des § 5 undzur Aufmachung, Form, Gestaltung und zum Inhalt des Leitfadens über den Kraftstoffverbrauch und die CO tief 2-Emissionen im Sinne des Paragraph 5, und
zur Größe, zu Aufmachung und Form sowie zum Inhalt des Aushanges oder der Schautafel im Sinne des § 6 Abs. 1 sowiezur Größe, zu Aufmachung und Form sowie zum Inhalt des Aushanges oder der Schautafel im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, sowie
zu den Anforderungen an die Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO tief 2-Emissionen in den Werbeschriften im Sinne des § 7 erlassen.zu den Anforderungen an die Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO tief 2-Emissionen in den Werbeschriften im Sinne des Paragraph 7, erlassen.
(2)Absatz 2,Mit dem jeweiligen Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Abs. 1 tritt der denselben Gegenstand regelnde Anhang dieses Bundesgesetzes außer Kraft.Mit dem jeweiligen Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Absatz eins, tritt der denselben Gegenstand regelnde Anhang dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40017113