Rechtstracker.at

§ 36 StGB

Fassungen
01.07.2001 bis 31.12.2015 — BGBl. I Nr. 19/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 36 heute01.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 154/2015
§ 3601.07.200131.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 19/2001
§ 3601.01.197530.06.2001 BGBl. Nr. 60/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.07.2001BGBl. I Nr. 19/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015danach: BGBl. I Nr. 154/2015

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Verhängung von Freiheitsstrafen über Personen unter einundzwanzig Jahren

Paragraph 36,

Gegen eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf auf keine strengere als eine Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren erkannt werden. An die Stelle der Androhung einer lebenslangen Freiheitsstrafe und der Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe tritt die Androhung einer Freiheitsstrafe von fünf bis zu zwanzig Jahren. Ein ein Jahr Freiheitsstrafe übersteigendes Mindestmaß der Strafdrohung wird auf dieses Maß, ein Mindestmaß von einem Jahr auf sechs Monate herabgesetzt. Soweit jedoch keine strengere Strafe als eine fünfjährige Freiheitsstrafe angedroht ist, entfällt das Mindestmaß.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40017124