Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 66/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
12/03 Entsendung ins Ausland
Text
2. Abschnitt
Dienstverhältnis aus Anlaß der Entsendung
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Mit Personen, die nicht in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen und keine Angehörigen des Bundesheeres sind, ist für die Dauer ihrer Entsendung nach § 1 KSE-BVG, einschließlich einer allfälligen inländischen Vor- und Nachbereitung, ein befristeter Dienstvertrag nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 abzuschließen.Mit Personen, die nicht in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen und keine Angehörigen des Bundesheeres sind, ist für die Dauer ihrer Entsendung nach Paragraph eins, KSE-BVG, einschließlich einer allfälligen inländischen Vor- und Nachbereitung, ein befristeter Dienstvertrag nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 abzuschließen.
(2)Absatz 2,Auf dieses Dienstverhältnis ist § 4a Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden.Auf dieses Dienstverhältnis ist Paragraph 4 a, Absatz 4, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3,Das nicht steigerungsfähige vertragliche Monatsentgelt beträgt für
höhere Dienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v1,
gehobene Dienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v2,
Fachdienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v3,
mittlere Hilfsdienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v4
eines Vertragsbediensteten gemäß § 71 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.eines Vertragsbediensteten gemäß Paragraph 71, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
(4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 3 beträgt das nicht steigerungsfähige vertragliche Monatsentgelt für Personen, die bei einer bedeutenden internationalen oder zwischenstaatlichen Einrichtung im AuslandAbweichend von Absatz 3, beträgt das nicht steigerungsfähige vertragliche Monatsentgelt für Personen, die bei einer bedeutenden internationalen oder zwischenstaatlichen Einrichtung im Ausland
mit der Leitung betraut werden: die Entlohnungsstufe 13,
mit der stellvertretenden Leitung betraut werden: die Entlohnungsstufe 8,
mit einer herausragenden Funktion betraut werden: die Entlohnungsstufe 5
der für sie jeweils nach Abs. 3 in Betracht kommenden Entlohnungsgruppe.der für sie jeweils nach Absatz 3, in Betracht kommenden Entlohnungsgruppe.
(5)Absatz 5,Neben dem Monatsentgelt gebührt ihnen die Auslandszulage.
(6)Absatz 6,Auf Personen, die nach diesem Abschnitt entsandt werden, ist das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 683, anzuwenden.Auf Personen, die nach diesem Abschnitt entsandt werden, ist das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 683, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026
Dokumentnummer
NOR40017129