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§ 4 KOG

Fassungen
01.04.2001 bis 31.07.2004 — BGBl. I Nr. 32/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 84/2013
§ 401.10.201031.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 50/2010
§ 401.08.200430.09.2010 § → § BGBl. I Nr. 97/2004
§ 401.04.200131.07.2004 BGBl. I Nr. 32/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

KommAustria-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.04.2001BGBl. I Nr. 32/2001

Außerkrafttretensdatum

31.07.2004danach: BGBl. I Nr. 97/2004

Abkürzung

KOG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Rundfunkbeirat

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Zur Beratung der KommAustria wird ein Rundfunkbeirat eingerichtet, dem vor der Erteilung von Zulassungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.
  2. Absatz 2,Der Rundfunkbeirat besteht aus sechs Mitgliedern, die von der Bundesregierung für die Dauer von sechs Jahren ernannt werden. Hinsichtlich eines Mitgliedes hat die Bundesregierung Bestellungsvorschläge der Länder einzuholen. Die Mitglieder haben ausreichende rechtliche, betriebswirtschaftliche, technische oder kommunikationswissenschaftliche Kenntnisse aufzuweisen.
  3. Absatz 3,Die Tätigkeit im Rundfunkbeirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern sind die Reisespesen zu ersetzen. Die Kosten des Rundfunkbeirats sind von der RTR-GmbH (Paragraph 5,) zu tragen.
  4. Absatz 4,Der Rundfunkbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die Dauer von sechs Jahren zu wählen.
  5. Absatz 5,Der Rundfunkbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist die RTR-GmbH betraut. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
  6. Absatz 6,Beschlüsse im Rundfunkbeirat werden bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder mit einfacher Mehrheit gefasst.
  7. Absatz 7,Die Einberufung des Rundfunkbeirats erfolgt durch den Leiter der KommAustria.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2011

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40017141