Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 31/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
Grundvergütung und Erfolgsprämie
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Anspruchsberechtigten, die den Grundwehrdienst oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes leisten, gebührt für jeden Kalendermonat einer solchen Wehrdienstleistung eine Grundvergütung in der Höhe von 4,41 vH des Bezugsansatzes.
(2)Absatz 2,Schließen Anspruchsberechtigte eine vorbereitende Kaderausbildung erfolgreich ab, so gebührt ihnen eine Erfolgsprämie in der Höhe von 9,87 vH des Bezugsansatzes.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2012
Dokumentnummer
NOR40017173