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§ 8 HGG 2001

Fassungen
01.04.2001 bis 06.08.2002 — BGBl. I Nr. 31/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.09.2009 § → § BGBl. I Nr. 85/2009
§ 807.08.200231.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 114/2002
§ 801.04.200106.08.2002 BGBl. I Nr. 31/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.04.2001BGBl. I Nr. 31/2001

Außerkrafttretensdatum

06.08.2002danach: BGBl. I Nr. 114/2002

Abkürzung

HGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Freifahrt

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Anspruchsberechtigte, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, gebührt die kostenlose Benützung von Massenbeförderungsmitteln für Fahrten zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort der Wehrdienstleistung, sofern diese Wegstrecke mehr als zwei Kilometer beträgt.
  2. Absatz 2,Personen nach Absatz eins, gebührt die Vergütung jener Fahrtkosten für ein Massenbeförderungsmittel im Inland, die diesen Personen für Fahrten auf beliebigen Wegstrecken nachweislich bis zum Höchstausmaß von 320 Kilometern pro Monat erwachsen.
  3. Absatz 3,Als Massenbeförderungsmittel gilt jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des öffentlichen Verkehrs dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen gleichzeitig, jedoch unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises offen steht. Dabei gelten folgende Maßgaben:
    1. Ziffer eins
      Eine Benützung von Eisenbahnen und Schiffen ist nur in der zweiten Klasse oder in vergleichbaren Tarifklassen zulässig.
    2. Ziffer 2
      Eine Benützung von Flugzeugen ist nicht erlaubt.
    3. Ziffer 3
      Führen außer der Eisenbahn noch andere Massenbeförderungsmittel zum Reiseziel, so dürfen diese nur benützt werden, wenn die dabei anfallenden Fahrtkosten insgesamt nicht höher sind als bei der Benützung der Eisenbahn.
  4. Absatz 4,Lagen die Voraussetzung für eine kostenlose Benützung nach den Absatz eins und 2 nicht vor, so hat der Benützer dem Bund den hiefür geleisteten Fahrpreis zu ersetzen. Dieser Kostenersatz ist wie ein Übergenuss hereinzubringen.
  5. Absatz 5,Personen nach Absatz eins,, die in einem mit Massenbeförderungsmitteln nicht oder nur ungenügend versorgten Gebiet Wehrdienst leisten oder ihren Hauptwohnsitz haben, gebührt eine Fahrtkostenvergütung auf der Wegstrecke zwischen
    1. Ziffer eins
      dem in einem solchen Gebiet liegenden Ort der Wehrdienstleistung oder des Hauptwohnsitzes und dem Anschluss an das nächste Massenbeförderungsmittel oder
    2. Ziffer 2
      dem Ort der Wehrdienstleistung und dem Hauptwohnsitz, sofern
      1. Litera a
        diese Strecke kürzer ist als jene nach Ziffer eins, oder
      2. Litera b
        auf dieser Strecke kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung steht.
    Auf diese Fahrtkostenvergütung ist Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40017176