Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 31/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
Unterbringung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Anspruchsberechtigten gebührt unentgeltliche Unterbringung.
(2)Absatz 2,Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung, die eine Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes 1990 ausüben, dürfen eine zur Verfügung gestellte Unterkunft unentgeltlich benützen.
(3)Absatz 3,Personen, die sich einer verwaltungsbehördlichen Prüfung ihrer Eignung zum Wehrdienst unterziehen, haben für die Dauer dieser Prüfung Anspruch auf unentgeltliche Unterbringung. Dieser Anspruch umfasst auch die Nächtigung unmittelbar vor dem ersten oder nach dem letzten Tag dieser Prüfung, sofern die An- oder Rückreise an diesen Tagen nicht zumutbar ist. Wird eine zur Verfügung gestellte Unterkunft nicht benützt, so gebührt kein Ersatz von Unterkunftskosten.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2012
Dokumentnummer
NOR40017181