Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 31/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
5. Hauptstück
Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe
1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Ansprüche
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe kann Anspruchsberechtigten gebühren, die den Grundwehrdienst oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes leisten, auf deren Antrag und für die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe später als drei Monate nach Antritt des Wehrdienstes eingebracht, so beginnt der Anspruch auf diese Leistung erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten.
(3)Absatz 3,Als Wirksamkeit der Einberufung nach diesem Hauptstück gilt
die Zustellung des Einberufungsbefehles oder
die Kundmachung einer allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung
zu einem Wehrdienst nach Abs. 1.zu einem Wehrdienst nach Absatz eins,
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2012
Dokumentnummer
NOR40017191