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§ 34 HGG 2001

Fassungen
01.04.2001 bis 30.11.2002 — BGBl. I Nr. 31/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 34 heute01.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 102/2019
§ 3401.01.201031.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 135/2009
§ 3401.12.200231.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 103/2002
§ 3401.04.200130.11.2002 BGBl. I Nr. 31/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.04.2001BGBl. I Nr. 31/2001

Außerkrafttretensdatum

30.11.2002danach: BGBl. I Nr. 103/2002

Abkürzung

HGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Mitteilungspflicht

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Anspruchsberechtigte und Empfänger von Leistungen nach diesem Hauptstück sind verpflichtet, jede Änderung der für die Bemessung dieser Leistungen maßgebenden Umstände ehestmöglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Kenntnis der die Änderung begründenden Tatsachen dem Heeresgebührenamt mitzuteilen. Nach Antritt des Wehrdienstes kann die Mitteilung auch bei jener militärischen Dienststelle eingebracht werden, bei der der Anspruchsberechtigte Dienst zu leisten hat. Diese Dienststelle hat das Heeresgebührenamt unverzüglich über diese Mitteilung zu informieren.
  2. Absatz 2,Die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der Sozialversicherungsträger haben dem Heeresgebührenamt auf dessen Verlangen zum Zwecke der Vollziehung dieses Hauptstückes Auskünfte aus den bei ihnen gespeicherten Versicherungsdaten zu erteilen, insoweit,
    1. Ziffer eins
      diese Daten zur Ermittlung der Höhe des Anspruches auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe unerlässlich sind und
    2. Ziffer 2
      das Heeresgebührenamt diese Daten nicht auf andere Weise ermitteln konnte.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40017202