Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 31/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
Behördenzuständigkeit
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz eins,Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,
in erster Instanz dem Heeresgebührenamt und
in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung.
(2)Absatz 2,Die Behörden nach Abs. 1 dürfen die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten verarbeiten.Die Behörden nach Absatz eins, dürfen die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten verarbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2012
Dokumentnummer
NOR40017219