Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 31/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
Vollziehung
§ 62.Paragraph 62,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich des § 21 Abs. 1 und 2, soweit diese Bestimmungen von Gerichten zu vollziehen sind, der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich des Paragraph 21, Absatz eins und 2, soweit diese Bestimmungen von Gerichten zu vollziehen sind, der Bundesminister für Justiz,
hinsichtlich des § 40 jeder Bundesminister insoweit, als sein Zuständigkeitsbereich für öffentliche Dienstverhältnisse betroffen ist,hinsichtlich des Paragraph 40, jeder Bundesminister insoweit, als sein Zuständigkeitsbereich für öffentliche Dienstverhältnisse betroffen ist,
hinsichtlich
des § 54 Abs. 6 unddes Paragraph 54, Absatz 6, und
des § 57, soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht,des Paragraph 57,, soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht,
der Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des § 55 Abs. 3 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 55, Absatz 3, der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des § 57, soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen undhinsichtlich des Paragraph 57,, soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.
Schlagworte
Stempelgebühr, Gerichtsverwaltungsabgabe
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2012
Dokumentnummer
NOR40017231