Rechtstracker.at

§ 32 PrR-G

Fassungen
01.04.2001 bis 31.07.2004 — BGBl. I Nr. 20/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 32 heute01.10.2010 § → § BGBl. I Nr. 50/2010
§ 3231.12.200430.09.2010 § → § BGBl. I Nr. 169/2004
§ 3201.08.200430.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 97/2004
§ 3201.04.200131.07.2004 BGBl. I Nr. 20/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Privatradiogesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.04.2001BGBl. I Nr. 20/2001

Außerkrafttretensdatum

31.07.2004danach: BGBl. I Nr. 97/2004

Abkürzung

PrR-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 32, (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende rechtskräftige Zulassungen gemäß Paragraph 17, des Regionalradiogesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2000,, bleiben hinsichtlich der Dauer der Zulassung unberührt.

  1. Absatz 2,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende fernmelderechtliche Bewilligungen bleiben unberührt, unterliegen jedoch ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Überprüfung gemäß Paragraph 11,
  2. Absatz 3,Anträge, die im Bezug auf eine in der am 27. Dezember 2000 erstmals im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" veröffentlichten Ausschreibung angeführte Sendelizenz eingebracht wurden, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe zu behandeln, dass die Paragraphen 12 und 13 nicht zur Anwendung kommen. Wurden derartige Anträge vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingebracht, ist den Antragstellern eine Frist von mindestens zwei Wochen, längstens aber bis zum 20. April 2001 für das Einlangen allfälliger Abänderungen im Hinblick auf die Nachweise gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, einzuräumen. Anhängige Verfahren zur Erteilung einer Zulassung für die im Frequenznutzungsplan Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2000, ausgewiesenen Sendelizenzen "Stadt Salzburg" mit der Frequenz 107,4 MHz und "Innsbruck" mit der Frequenz 105,9 MHz sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe zu behandeln, dass die Paragraphen 12 und 13 nicht zur Anwendung kommen. Den Antragstellern ist eine Frist von mindestens zwei Wochen, längstens aber bis zum 20. April 2001 für das Einlangen allfälliger Abänderungen ihrer Anträge im Hinblick auf die Nachweise gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, einzuräumen.
  3. Absatz 4,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren zur Erteilung einer fernmelderechtlichen Bewilligung sind - soweit sie im Zusammenhang mit einer bereits rechtskräftig erteilten Zulassung stehen - nach diesem Bundesgesetz mit der Maßgabe fortzuführen, dass die Paragraphen 12 und 13 nicht zur Anwendung kommen.
  4. Absatz 5,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Anträge auf Erteilung einer Zulassung sind - soweit sie nicht im Frequenznutzungsplan Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2000, ausgewiesene Übertragungskapazitäten von Sendelizenzen betreffen - als Anträge gemäß Paragraph 12, zu behandeln. Den Antragstellern ist für eine Ergänzung des Antrags im Hinblick auf die Erfordernisse des Paragraph 12, Absatz 3, eine Frist von vier Wochen einzuräumen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Anträge, die sich inhaltlich auf die Erteilung einer Zulassung für die Veranstaltung von Hörfunk gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins und 2 beziehen.
  5. Absatz 6,Die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach diesem Bundesgesetz werden von der KommAustria wahrgenommen.
  6. Absatz 7,Die von der Privatrundfunkbehörde am 19. Dezember 2000 beschlossene und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" am 27. Dezember 2000 veröffentlichte Ausschreibung von Sendelizenzen gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 4, des Regionalradiogesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2000, gilt als Ausschreibung der gemäß Absatz 6, zuständigen Regulierungsbehörde.

Gesetzesnummer

20001215

Dokumentnummer

NOR40017276