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§ 451 Geo.

Fassungen
01.03.2001 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 107/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 451 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 45101.03.200131.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 107/2001
§ 45101.09.199128.02.2001 BGBl. Nr. 423/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 451

Inkrafttretensdatum

01.03.2001BGBl. II Nr. 107/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 469/2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 451, Nicht zum Tagebuch gehörige Sachen.

  1. Absatz eins,Anfragen von Parteien und Behörden sind in das Nc-Register einzutragen; die bei Zustellung der Grundbuchsbeschlüsse sich ergebenden Fehlberichte sind unter der ursprünglichen Geschäftszahl zu erledigen.
  2. Absatz 2,Eingaben, betreffend die Aufnahme bisher nicht verbücherter Liegenschaften in das Grundbuch, sind ins Nc-Register einzutragen; eine Tagebuchzahl erhält ein solches Stück nur, wenn es gleichzeitig eine Eintragung in einer schon bestehenden Einlage betrifft.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40017393