Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 107/2001Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 451Paragraph 451
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 451. Nicht zum Tagebuch gehörige Sachen.Paragraph 451, Nicht zum Tagebuch gehörige Sachen.
(1)Absatz eins,Anfragen von Parteien und Behörden sind in das Nc-Register einzutragen; die bei Zustellung der Grundbuchsbeschlüsse sich ergebenden Fehlberichte sind unter der ursprünglichen Geschäftszahl zu erledigen.
(2)Absatz 2,Eingaben, betreffend die Aufnahme bisher nicht verbücherter Liegenschaften in das Grundbuch, sind ins Nc-Register einzutragen; eine Tagebuchzahl erhält ein solches Stück nur, wenn es gleichzeitig eine Eintragung in einer schon bestehenden Einlage betrifft.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2014
Dokumentnummer
NOR40017393