Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1979 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 134/2001Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Außerordentliche Beschwerde
Einbringen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die außerordentliche Beschwerde kann
bei der militärischen Dienststelle, bei der der Beschwerdeführer Dienst versieht, oder
unmittelbar bei der beim Bundesministerium für Landesverteidigung eingerichteten Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten
eingebracht werden.
Weiterleitung
(2)Absatz 2,Eine nach Abs. 1 Z. 1 eingebrachte außerordentliche Beschwerde bzw. die Niederschrift über eine solche Beschwerde ist ohne Stellungnahme und Zwischenerledigung unverzüglich unter Ausschluß des Dienstweges an die Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten weiterzuleiten.Eine nach Absatz eins, Ziffer eins, eingebrachte außerordentliche Beschwerde bzw. die Niederschrift über eine solche Beschwerde ist ohne Stellungnahme und Zwischenerledigung unverzüglich unter Ausschluß des Dienstweges an die Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten weiterzuleiten.
(3)Absatz 3,Die außerordentliche Beschwerde ist vom Bundesminister für Landesverteidigung zu erledigen (§ 12 Abs. 5). Liegt eine Empfehlung der Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten vor, so ist auf diese Bedacht zu nehmen.Die außerordentliche Beschwerde ist vom Bundesminister für Landesverteidigung zu erledigen (Paragraph 12, Absatz 5,). Liegt eine Empfehlung der Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten vor, so ist auf diese Bedacht zu nehmen.
Anmerkung
vgl. § 6 Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl. Nr. 305/1990
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023
Dokumentnummer
NOR40017541