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§ 21c MGV 1999

Fassungen
01.04.2001 bis 21.03.2003 — BGBl. II Nr. 139/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21c30.08.200330.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 390/2003 · aufgehoben
§ 21c22.03.200329.08.2003 § → § BGBl. II Nr. 188/2003
§ 21c01.04.200121.03.2003 § → § BGBl. II Nr. 139/2001
§ 21c24.12.199931.03.2001 § → § BGBl. II Nr. 491/1999
§ 21c24.07.199923.12.1999 BGBl. II Nr. 246/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21 c

Inkrafttretensdatum

01.04.2001BGBl. II Nr. 139/2001

Außerkrafttretensdatum

21.03.2003danach: BGBl. II Nr. 188/2003

Abkürzung

MGV 1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 21 c, (1) Überträgt ein Milcherzeuger im Zwölfmonatszeitraum, in dem die Zuteilung erfolgt, oder innerhalb der nachfolgenden sechs Zwölfmonatszeiträume die Anlieferungs-Referenzmenge ganz oder teilweise gemäß Paragraph 8, oder gemäß Paragraph 9,, so ist

  1. Ziffer eins
    bei einer Übertragung gemäß Paragraph 8, - ausgenommen Übertragungen an eine gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 1999, anerkannte Betriebskooperation durch die beteiligten Betriebe - die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge zur Gänze der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen, auch wenn die zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge nicht von der Übertragung erfasst ist,
  2. Ziffer 2
    bei einer zeitweiligen Übertragung gemäß Paragraph 9, für die Dauer der zeitweiligen Übertragung die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen. Nach Ende des Zwölfmonatszeitraums, in dem die zeitweilige Übertragung erfolgt ist, steht jedoch die zugeteilte Referenzmenge wieder dem Milcherzeuger zur Verfügung. Wird jedoch die zeitweilige Übertragung von einem Milcherzeuger auf eine Gemeinschaftsalm, an der er beteiligt ist, durchgeführt, so erfolgt auf Antrag des Milcherzeugers die Wiederzuteilung mit Wirkung für den laufenden Zwölfmonatszeitraum.
  1. Absatz 2,Bei Aufteilung eines Betriebs gemäß Paragraph 6, Absatz eins, oder Absatz 3, ist die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Referenzmenge anteilig zu den aufgeteilten Anlieferungs-Referenzmengen aufzuteilen.
  2. Absatz 3,Wird bis zur Erledigung des Zuteilungsverfahrens durch die AMA eine Änderung des Verfügungsrechts (Paragraph 5,) oder eine Verpachtung eines Betriebs an mehrere gemäß Paragraph 7, angezeigt, so erfolgt die Zuteilung an den neuen Verfügungsberechtigten.

Gesetzesnummer

10008022

Dokumentnummer

NOR40017578