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§ 10 BB-GmbH-Gesetz

Fassungen
28.04.2001 bis 21.06.2006 — BGBl. I Nr. 39/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute22.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 76/2006
§ 1028.04.200121.06.2006 BGBl. I Nr. 39/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter

Haftung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

28.04.2001BGBl. I Nr. 39/2001

Außerkrafttretensdatum

21.06.2006danach: BGBl. I Nr. 76/2006

Abkürzung

BB-GmbH-Gesetz

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Nutzerbeirat

Paragraph 10, (1) Es ist ein Nutzerbeirat einzurichten, der aus Vertretern aller haushaltsleitenden Organe (Paragraph 5, Absatz eins, Bundeshaushaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,) besteht. Jedes haushaltsleitende Organ hat einen fachkundigen Vertreter (für den ein Stellvertreter zu bestimmen ist) in den Nutzerbeirat zu entsenden. Zu den ordentlichen Sitzungen des Nutzerbeirates sind die Geschäftsführer der Gesellschaft und die Mitglieder des Aufsichtsrates zu laden. Der Nutzerbeirat muss mindestens vierteljährlich eine Sitzung abhalten.

  1. Absatz 2,Der Nutzerbeirat hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      die Erstattung von Empfehlungen in Bezug auf die in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Angelegenheiten;
    2. Ziffer 2
      die Erstattung von Empfehlungen zu Beschaffungsgruppen;
    3. Ziffer 3
      die Unterstützung eines regelmäßigen wechselseitigen Informationsflusses zwischen der Gesellschaft und den Nutzern;
    4. Ziffer 4
      die Unterstützung der Gesellschaft bei der Implementierung der neuen Beschaffungsmethoden in den Dienststellen;
    5. Ziffer 5
      die Erstattung von Vorschlägen zu grundsätzlichen Fragen des Beschaffungsmanagements und der Geschäftspolitik der Gesellschaft.
  2. Absatz 3,Zur Unterstützung eines regelmäßigen Informationsflusses gemäß Ziffer 3, haben die Geschäftsführer dem Nutzerbeirat über das Jahresarbeitsprogramm (Paragraph 11, Absatz 5,) sowie regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über die Durchführung der Aufgaben nach Paragraph 2, Absatz 2, zu berichten.
  3. Absatz 4,Der Nutzerbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Aufsichtsrates der Gesellschaft bedarf. Die Geschäftsordnung kann die Erweiterung des Nutzerbeirates um Vertreter aus dem Kreise der Nutzer gemäß Paragraph 3, Absatz 2, vorsehen.

Gesetzesnummer

20001270

Dokumentnummer

NOR40017633