Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fahrradverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 146/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein, 90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
Mehrspurige Fahrräder
§ 2.Paragraph 2,
Die Bestimmungen des § 1 gelten für mehrspurige Fahrräder mit folgenden Maßgaben: Die Bestimmungen des Paragraph eins, gelten für mehrspurige Fahrräder mit folgenden Maßgaben:
es müssen jeweils zwei Rücklichter und Rückstrahler in gleicher Höhe so angebracht sein, dass sie die seitliche Begrenzung des Fahrrades erkennen lassen;
die Bremsen müssen auf alle Räder und innerhalb einer Achse gleichzeitig und gleichmäßig wirken;
wenn das Fahrrad für den Transport mehrerer Personen bestimmt ist, muss abweichend von § 1 Abs. 1 Z 9 für jede beförderte Person lediglich ein eigener Sitz vorhanden sein.wenn das Fahrrad für den Transport mehrerer Personen bestimmt ist, muss abweichend von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, für jede beförderte Person lediglich ein eigener Sitz vorhanden sein.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2013
Dokumentnummer
NOR40017677