Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fahrradverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 146/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein, 90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
Bestimmungen über das Ziehen von Anhängern
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Für Fahrräder, die einen Anhänger ziehen, gelten außer den Vorschriften der §§ 1 und 2 noch folgende Bestimmungen:Für Fahrräder, die einen Anhänger ziehen, gelten außer den Vorschriften der Paragraphen eins und 2 noch folgende Bestimmungen:
der Tretmechanismus des Fahrrades muss zumindest eine Gangstufe mit einer Entfaltung von höchstens 4 m pro Kurbelumdrehung aufweisen;
wenn mit dem Anhänger Kinder befördert werden, ist das Fahrrad oder der Anhänger so auszurüsten, dass ein Berühren der Speichen durch beförderte Kinder und ein Einklemmen von Gliedmaßen zwischen Hinterrad und Radabdeckung ausgeschlossen ist;
das Fahrrad muss über einen Fahrradständer verfügen.
(2)Absatz 2,Rennfahrräder dürfen nicht zum Ziehen von Anhängern verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2013
Dokumentnummer
NOR40017678