Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.05.2001 bis 09.10.2013 — BGBl. II Nr. 146/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute10.10.2013 § → § BGBl. II Nr. 297/2013
§ 301.05.200109.10.2013 BGBl. II Nr. 146/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fahrradverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.05.2001BGBl. II Nr. 146/2001

Außerkrafttretensdatum

09.10.2013danach: BGBl. II Nr. 297/2013

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein, 90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Bestimmungen über das Ziehen von Anhängern

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Für Fahrräder, die einen Anhänger ziehen, gelten außer den Vorschriften der Paragraphen eins und 2 noch folgende Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      der Tretmechanismus des Fahrrades muss zumindest eine Gangstufe mit einer Entfaltung von höchstens 4 m pro Kurbelumdrehung aufweisen;
    2. Ziffer 2
      wenn mit dem Anhänger Kinder befördert werden, ist das Fahrrad oder der Anhänger so auszurüsten, dass ein Berühren der Speichen durch beförderte Kinder und ein Einklemmen von Gliedmaßen zwischen Hinterrad und Radabdeckung ausgeschlossen ist;
    3. Ziffer 3
      das Fahrrad muss über einen Fahrradständer verfügen.
  2. Absatz 2,Rennfahrräder dürfen nicht zum Ziehen von Anhängern verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2013

Gesetzesnummer

20001272

Dokumentnummer

NOR40017678