Rechtstracker.at

§ 7 PBStV

Fassungen
25.04.2001 bis 19.07.2015 — BGBl. II Nr. 165/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.07.2022 § → § BGBl. II Nr. 258/2022
§ 720.07.201530.06.2022 § → § BGBl. II Nr. 200/2015
§ 725.04.200119.07.2015 § → § BGBl. II Nr. 165/2001
§ 713.03.199824.04.2001 BGBl. II Nr. 78/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

25.04.2001BGBl. II Nr. 165/2001

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015danach: BGBl. II Nr. 200/2015

Abkürzung

PBStV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Beschaffenheit der Begutachtungsplakette

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Begutachtungsplaketten müssen aus einer lichtechten, wetterfesten, schlagfesten, widerstandsfähigen und PVC-freien Folie bestehen und der innerste Kreis muß als Chromhologramm ausgeführt sein, das dauernd fest mit der Folie verbunden ist und das Bundeswappen mit der Umschrift „Republik Österreich” zu enthalten hat.
  2. Absatz 2,Die Folie muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      sie muß aus einem im Licht eines Scheinwerfers weiß oder gelb rückstrahlenden Stoff bestehen,
    2. Ziffer 2
      ihre rückstrahlenden Teile müssen vollständig unter einer glatten Oberfläche liegen und hinsichtlich ihrer Rückstrahlwirkung den Anforderungen der Anlage 5 entsprechen,
    3. Ziffer 3
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2001,)
    4. Ziffer 4
      sie muß auf der Rückseite mit einer bis zur Anbringung am Fahrzeug geschützten, vorbeschichteten, druckempfindlichen, zur Anbringung an starren Teilen des Fahrzeuges bei Temperaturen von nicht weniger als -5 ºC geeigneten Klebeschicht versehen sein, die Haftung am Fahrzeug muß innerhalb eines Temperaturbereiches von -35 ºC bis +70 ºC gewährleistet sein,
    5. Ziffer 5
      sie muß mit einem vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie festgesetzten Wasserzeichen versehen sein, das unter den Außenschichten der Folie angebracht ist und ohne Zerstörung der Folie weder durch chemische noch durch mechanische Einwirkungen entfernt werden kann,
    6. Ziffer 6
      sie muß auf dem an ihrem Kopf befindlichen weißen Feld eine aus lateinischen Großbuchstaben und arabischen Ziffern bestehende fortlaufende Numerierung tragen, die zur nachträglichen Ermittlung des Erzeugers der Plakette geeignet ist,
    7. Ziffer 7
      sie muß die Prüfvorschrift nach Anlage 5 erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2015

Gesetzesnummer

10012794

Dokumentnummer

NOR40017964