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Anl. 2a PBStV

Fassungen
25.04.2001 bis 01.03.2004 — BGBl. II Nr. 165/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 2a heute01.07.2022 § → § BGBl. II Nr. 258/2022
Anl. 2a20.05.201830.06.2022 § → § BGBl. II Nr. 65/2018
Anl. 2a12.03.201019.05.2018 § → § BGBl. II Nr. 83/2010
Anl. 2a01.01.200911.03.2010 § → § BGBl. II Nr. 240/2008
Anl. 2a02.03.200431.12.2008 § → § BGBl. II Nr. 101/2004
Anl. 2a25.04.200101.03.2004 BGBl. II Nr. 165/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 a

Inkrafttretensdatum

25.04.2001BGBl. II Nr. 165/2001

Außerkrafttretensdatum

01.03.2004danach: BGBl. II Nr. 101/2004

Abkürzung

PBStV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

                                                           Anlage 2a

                                                   (§ 1 Abs. 1, § 4)

Einrichtungen für die besondere Überprüfung/wiederkehrende

Begutachtung:

  1. Ziffer eins
    Eine Prüfhalle oder einen für die Aufnahme eines Fahrzeuges ausreichenden Begutachtungsplatz, der für landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen nicht gedeckt sein muss;
  2. Ziffer 2
    für jede Prüfstraße eine Hebebühne oder Prüfgrube ausreichender Größe mit geeigneten Beleuchtungsvorrichtungen und, soweit dies erforderlich ist, Belüftungsvorrichtungen sowie eine Vorrichtung für das Anheben eines Fahrzeuges an einer Achse;
  3. Ziffer 3
    ein Rollenbremsprüfstand mit Anzeige- und Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedalkraft und des Überdruckes bei Druckluftbremsanlagen, der folgende Eigenschaften besitzt:
    1. Litera a
      Messbereich:
      Der Messbereich darf pro Rad bei Achslasten von nicht mehr als 2 500 kg eine Bremskraft von 7 500 N und bei Achslasten von nicht mehr als 13 000 kg von 40 000 N nicht überschreiten.
    2. Litera b
      Messgenauigkeit bei der Kalibrierung:
      Die Fehlergrenze für die Anzeige und Aufzeichnung der Bremskräfte beträgt im gesamten Messbereich ± 3 vH bezogen auf den Skalenendwert. Die Anzeigen beider Bremskräfte dürfen bei gleicher Messgröße um höchstens ± 2 vH bezogen auf den Skalenendwert voneinander abweichen.
    3. Litera c
      Nullpunkt:
      Der Nullpunkt der Anzeige der Bremskraft muss am Prüfstand einstellbar sein.
    4. Litera d
      Anzeigewert:
      Die Anzeige des Messwertes muss während der Prüfung aus dem Fahrzeug heraus vom Prüfer ablesbar sein. Analoge Anzeigen müssen so beschaffen sein, dass die Ablesung von Anzeigewerten von höchstens 2 vH des Skalenendwertes möglich ist. Die Skalen müssen in wenigstens 25 Abschnitte geteilt und in Abständen von nicht mehr als 20 vH des Skalenendwertes beziffert sein.
      Digital anzeigende Messgeräte sowie Speichereinrichtungen müssen in Messschritten arbeiten, die nicht größer sind als 1 vH des Messbereichsendwertes. In den oberen zwei Dritteln des Messbereiches muss der Messwert mit mindestens drei Ziffern angegeben werden.
    5. Litera e
      Reibungskoeffizient:
      Der Reibungskoeffizient zwischen den Rollen und den Fahrzeugrädern darf unter allen Betriebsbedingungen nicht kleiner als 0,5 sein.
  4. Ziffer 4
    ein Rollenbremsprüfstand gemäß Ziffer 3,, bei dem jedoch die Registriermöglichkeit der Bremskräfte und die Anzeige der Pedalkraft oder des bei Druckluftbremsen eingesteuerten Überdruckes nicht erforderlich sind, oder ein wenigstens gleichwertiger Plattenbremsprüfstand; die Anzeige des Messwertes während der Prüfung eines Anhängers muss vom Lenkerplatz des Zugfahrzeuges aus nicht ablesbar sein; (nicht erforderlich für die besondere Überprüfung)
  5. Ziffer 5
    ein Rollenbremsprüfstand gemäß Ziffer 3,, bei dem jedoch die Registriermöglichkeit der Bremskräfte nicht erforderlich ist, oder ein mindestens gleichwertiger Plattenbremsprüfstand; (nicht erforderlich für die besondere Überprüfung)
  6. Ziffer 6
    ein schreibendes Bremsverzögerungsmessgerät; bei Messgeräten mit nicht kontinuierlicher Erfassung der Messgrößen müssen diese mindestens 10-mal pro Sekunde erfasst werden;
  7. Ziffer 7
    Einrichtungen für die Prüfung von Druckluftbremsanlagen;
  8. Ziffer 8
    eine Wiegeeinrichtung zur Bestimmung der Achslasten (wahlweise Wiegeeinrichtungen zur Bestimmung von zwei Radlasten);
  9. Ziffer 9
    ein Gerät zur Prüfung der Rad-Achs-Aufhängung ohne Entlastung der Achse (Spieldetektor);
  10. Ziffer 10
    ein HC-Messgerät;
  11. Ziffer 11
    ein Gerät für die Messungen des Kohlenmonoxidgehaltes der Auspuffgase, das einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type angehört;
  12. Ziffer 12
    ein Gerät zur Bestimmung der Luftzahl, das einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type angehört;
  13. Ziffer 13
    ein Filtergerät für die Bestimmung der Schwärzungszahl des Auspuffgases;
  14. Ziffer 14
    ein zur Ermittlung des Absorptionsbeiwertes gemäß Ziffer 8 Punkt 2 Punkt 2, des Mängelkataloges (Anlage 6) geeignetes Trübungsmessgerät, das einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type oder einer Type mit EWG-Bauartzulassung angehört;
  15. Ziffer 15
    ein Scheinwerfereinstellgerät, das die Einstellung und die Prüfung der Einstellung der Scheinwerfer nach den Bestimmungen für die Einstellung von Scheinwerfern an Kraftfahrzeugen erlaubt (Richtlinie 76/756/EWG); die Hell/Dunkelgrenze muss bei Tageslicht (ohne direkte Sonneneinstrahlung) leicht erkennbar sein;
  16. Ziffer 16
    ein Gerät für das Messen der Profiltiefe der Reifen;
  17. Ziffer 17
    ein Gerät zur Prüfung der Bremsflüssigkeit (optional);
  18. Ziffer 18
    ein Plakettenstanzgerät.
Geräte nach Ziffer 11,, Ziffer 12 und Ziffer 14, müssen durch einen vom Landeshauptmann anerkannten Fachbetrieb für die Wartung und Kalibrierung von solchen Geräten, durch einen befugten Ziviltechniker oder eine staatlich akkreditierte Prüfstelle, eine staatlich akkreditierte Überwachungsstelle oder eine staatlich akkreditierte Kalibrierstelle überprüft sein; die Überprüfung darf nicht mehr als ein Jahr zurückliegen. Für jedes Gerät ist ein Betriebsbuch zu führen, in das die Ergebnisse der Überprüfungen und Kalibrierungen einzutragen sind. Das Betriebsbuch ist zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung an, aufzubewahren und auf Verlangen der Ermächtigungsbehörde dieser vorzulegen.

Geräte nach Ziffer 10,, Ziffer 11 und Ziffer 12, können zu einem Gerät zusammengefasst werden.

Ist eine Drehzahlmessung mit einem Gerät nach Ziffer 10,, Ziffer 11,, Ziffer 12, oder Ziffer 14, nicht möglich, ist zusätzlich auch ein Drehzahlmesser erforderlich.

Jeweils erforderliche Einrichtungen

Anmerkung, Tabelle nicht darstellbar!)

Anmerkung

Tabelle (Querformat) nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte
Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen:
<A HREF= "http://www.ris.bka.gv.at/bgblpdf/images2001/2001b165.pdf" Target="_blank">Bundesgesetzblatt II Nr. 165/2001</A>

Schlagworte

Anzeigemöglichkeit

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012794

Dokumentnummer

NOR40017976