Rechtstracker.at

§ 286 GSVG

Fassungen
18.04.2001 bis 31.08.2002 — BGBl. I Nr. 33/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 286 heute01.01.2004 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 28601.09.200231.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 141/2002
§ 28618.04.200131.08.2002 § → § BGBl. I Nr. 33/2001
§ 28608.09.200017.04.2001 § → § BGBl. I Nr. 102/2000
§ 28625.08.200007.09.2000 BGBl. I Nr. 101/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 286

Inkrafttretensdatum

18.04.2001BGBl. I Nr. 33/2001

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002danach: BGBl. I Nr. 141/2002

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 92

Paragraph 286,

  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Oktober 2000 die Paragraphen 47, samt Überschrift, 60 Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 6 a, 61, Absatz eins, 92, Absatz 3, 131, Absatz eins, 131 a, Absatz eins, 131 b, Absatz eins, 139, Absatz 4 und 5, 143 Absatz eins, 143 a, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Absatz 2, 6, 6 a und 7 a, 150 Absatz 2, sowie 156a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2001 die Paragraphen 25, Absatz 4, 27, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 60 Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 6 b, 86, Absatz eins, 91 a, samt Überschrift, 139 Absatz 3 und 149 Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000,;
    3. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 2003 Paragraph 43, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000,;
    4. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. Jänner 1998 Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000,;
    5. Ziffer 5
      rückwirkend mit 1. Juli 1996 die Paragraphen 116, Absatz 7 und 145 Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000,.
  2. Absatz 2,Es treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des 30. September 2000 die Paragraphen 53, 102 a, Absatz 7, 129, Absatz 7, Ziffer 3 und 130 Absatz 2,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 1998 Paragraph 27, Absatz 8,
  3. Absatz 2 a,Paragraph 102 a, Absatz 7, in der am 30. September 2000 geltenden Fassung ist für Geburten weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2001 erfolgen.
  4. Absatz 3,Paragraph 116, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, gilt auch für Fälle, in denen über einen nach dem 30. Juni 1996 gestellten Antrag auf Beitragsentrichtung nach Paragraph 116, Absatz 9 und 10 bereits entschieden worden ist, wenn eine neuerliche Entscheidung über die Beitragsentrichtung beantragt wird. Die Rechtskraft der ergangenen Entscheidung steht dem nicht entgegen.
  5. Absatz 4,Die Paragraphen 131, Absatz eins, 131 a, Absatz eins, 131 b, Absatz eins, sowie 145 Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt, jedoch tritt jeweils
    1. Ziffer eins
      an die Stelle des 738. Lebensmonates, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr vollendet
      bis einschließlich 30. September 2000
      der 720. Lebensmonat,
      im Oktober oder November oder Dezember 2000
      der 722. Lebensmonat,
      im Jänner oder Februar oder März 2001
      der 724. Lebensmonat,
      im April oder Mai oder Juni 2001
      der 726. Lebensmonat,
      im Juli oder August oder September 2001
      der 728. Lebensmonat,
      im Oktober oder November oder Dezember 2001
      der 730. Lebensmonat,
      im Jänner oder Februar oder März 2002
      der 732. Lebensmonat,
      im April oder Mai oder Juni 2002
      der 734. Lebensmonat,
      im Juli oder August oder September 2002
      der 736. Lebensmonat;
    2. Ziffer 2
      an die Stelle des 678. Lebensmonates, wenn die Versicherte das 55. Lebensjahr vollendet
      bis einschließlich 30. September 2000
      der 660. Lebensmonat,
      im Oktober oder November oder Dezember 2000
      der 662. Lebensmonat,
      im Jänner oder Februar oder März 2001
      der 664. Lebensmonat,
      im April oder Mai oder Juni 2001
      der 666. Lebensmonat,
      im Juli oder August oder September 2001
      der 668. Lebensmonat,
      im Oktober oder November oder Dezember 2001
      der 670. Lebensmonat,
      im Jänner oder Februar oder März 2002
      der 672. Lebensmonat,
      im April oder Mai oder Juni 2002
      der 674. Lebensmonat,
      im Juli oder August oder September 2002
      der 676. Lebensmonat.
  6. Absatz 5,Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Oktober 1945 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Oktober 1950 geboren sind, sind die Paragraphen 131, Absatz eins, 131 a, Absatz eins und 131 b Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, so anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat,
    2. Ziffer 2
      an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;
    dabei sind auch zu berücksichtigen:
    • Strichaufzählung
      bis zu 60 Ersatzmonate nach den Paragraphen 116 a, oder 116b dieses Bundesgesetzes oder nach den Paragraphen 227 a, oder 228a ASVG oder nach den Paragraphen 107 a, oder 107b BSVG, wenn sie sich nicht mit Beitragsmonaten decken,
    • Strichaufzählung
      bis zu zwölf Ersatzmonate nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 3, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 ASVG oder nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG, soweit es sich um Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes handelt.
    Paragraph 139, Absatz 4, ist so anzuwenden, dass das Höchstausmaß der Verminderung höchstens zehn Steigerungspunkte beträgt.
  7. Absatz 5 a,Der Pensionsversicherungsträger wird in den Jahren 2001 und 2002 ermächtigt, in den Richtlinien nach Paragraph 44, Absatz 4, zum Ausgleich besonderer Härten durch die Anhebung des Pensionsanfallsalters vorzusehen, dass dem (der) Versicherten auf Antrag eine Unterstützung nach pflichtgemäßem Ermessen des Versicherungsträgers und durch Beschluss der Selbstverwaltung zuerkannt wird. Die Höhe dieser Unterstützung ist im Einzelfall unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 164,, die Dauer mit dem Zeitraum, der sich jeweils aus der Anhebung des Anfallsalters nach Absatz 4, ergibt, zu begrenzen. Abweichend von Paragraph 44, Absatz 2, können in diesen Jahren zusätzliche Mittel an den Unterstützungsfonds im Höchstausmaß von 0,5 vT der Erträge an Beiträgen für Versicherte überwiesen werden.
  8. Absatz 6,Paragraph 139, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt. Für männliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr, für weibliche Versicherte, die das 55. Lebensjahr vor dem 1. Oktober 2002 vollenden, ist das Ausmaß der Verminderung (Paragraph 139, Absatz 4, erster bis vierter Satz) in jenem Verhältnis zu kürzen, das sich aus der Gegenüberstellung von zehn Steigerungspunkten zur Zahl der Steigerungspunkte ergibt, die sich als Ausmaß der Verminderung beim jeweils frühestmöglichen Antritt einer vorzeitigen Alterspension nach Absatz 4, ohne Berücksichtigung eines Höchstausmaßes errechnet. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15% der nach Paragraph 139, Absatz 2, ermittelten Summe der Steigerungspunkte.
  9. Absatz 7,Paragraph 139, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, ist so anzuwenden, dass die Erwerbsunfähigkeitspension für je zwölf Versicherungsmonate mindestens im Ausmaß von
    1. Ziffer eins
      1,78% bei Stichtagen im Jahr 2001,
    2. Ziffer 2
      1,76% bei Stichtagen im Jahr 2002,
    3. Ziffer 3
      1,74% bei Stichtagen im Jahr 2003,
    4. Ziffer 4
      1,72% bei Stichtagen im Jahr 2004
    der Gesamtbemessungsgrundlage begrenzt mit 60% der Gesamtbemessungsgrundlage gebührt. Paragraph 139, Absatz 2, dritter und vierter Satz sind anzuwenden.
  10. Absatz 8,Paragraph 145, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt. Auf Witwen-(Witwer-)Pensionen mit Stichtag vor dem 1. Oktober 2000 ist Paragraph 145, in der vor dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Anmerkung

Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2001, wird, mit Ausnahme von im Erkenntnis näher bezeichneten Artikeln vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben, somit gilt die Fassung BGBl. I Nr. 92/2000 (vgl. BGBl. I Nr. 33/2001).

Schlagworte

Witwenpension, Witwerpension

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40018013