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§ 134a BSVG

Fassungen
18.04.2001 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 33/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 134a heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 189/2023
§ 134a01.01.200431.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 145/2003
§ 134a18.04.200131.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 33/2001
§ 134a01.10.200017.04.2001 § → § BGBl. I Nr. 101/2000
§ 134a01.07.199330.09.2000 BGBl. Nr. 337/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 134 a

Inkrafttretensdatum

18.04.2001BGBl. I Nr. 33/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003danach: BGBl. I Nr. 145/2003

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Erhöhung der Alterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches

Paragraph 134 a,

  1. Absatz eins,Anspruch auf erhöhte Alterspension haben Versicherte, die die Alterspension nach Paragraph 121, Absatz eins, nicht schon mit der Erreichung des Regelpensionsalters, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen, wenn vor diesem Zeitpunkt nicht schon ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung – ausgenommen Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes – besteht oder bestand. Für je zwölf Monate der späteren Inanspruchnahme der Alterspension gebührt frühestens ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit (Paragraph 111,) zum Steigerungsbetrag nach Paragraph 130, eine Erhöhung um 4% der Gesamtbemessungsgrundlage (Paragraph 116,). Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so beträgt das Ausmaß der Erhöhung für jeden Restmonat ein Zwölftel von 4%. Der Prozentsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden. Paragraph 130, Absatz 6, ist so anzuwenden, dass sich der Prozentsatz von 80 für je sechs volle Monate der späteren Inanspruchnahme der Alterspension um 1 bis zum Höchstausmaß von 90 erhöht.
  2. Absatz 2,Für die Berechnung der Alterspension gemäß Paragraph 130, sind auch die nach der Erreichung des Anfallsalters erworbenen Versicherungszeiten heranzuziehen.

Anmerkung

Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2000, wird, mit Ausnahme von im Erkenntnis näher bezeichneten Artikeln vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben. Vgl. E 16. 3. 2001, G 152/00, BGBl. I Nr. 33/2001.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40018037