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§ 202 BSVG

Fassungen
18.04.2001 bis 31.12.2012 — BGBl. I Nr. 33/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20201.01.201331.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 3/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018
§ 20218.04.200131.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 33/2001
§ 20201.01.200117.04.2001 § → § BGBl. I Nr. 101/2000
§ 20201.07.200031.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 43/2000
§ 20201.01.199430.06.2000 BGBl. Nr. 22/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 202

Inkrafttretensdatum

18.04.2001BGBl. I Nr. 33/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012danach: BGBl. I Nr. 3/2013

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Mitglieder des Beirates

Paragraph 202,

  1. Absatz eins,Der beim Versicherungsträger errichtete Beirat besteht aus Vertretern von
    1. Ziffer eins
      Beziehern einer Pension (Rente), sofern sie auf Dauer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind,
    2. Ziffer 2
      nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten,
    3. Ziffer 3
      Beziehern einer Leistung nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift, sofern sie die Voraussetzungen bezüglich der Altersgrenze für eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters nicht erfüllen.
  2. Absatz 2,Die Beiratsmitglieder müssen im Zeitpunkt ihrer Bestellung das 19. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet der Republik Österreich haben. Überdies müssen sie zu diesem Zeitpunkt dem Versicherungsträger als Leistungsberechtigte oder Pflichtversicherte angehören. Beiratsmitglieder können auch Vorstandsmitglieder oder Bedienstete von gemäß Paragraph 202 b, Absatz 2, vorschlagsberechtigten Vereinen und deren Verbänden sein.
  3. Absatz 3,Versicherungsvertreter, Bedienstete eines Versicherungsträgers und des Hauptverbandes sind von der Bestellung als Beiratsmitglied ausgeschlossen.
  4. Absatz 4,Paragraph 185, Absatz 5, Ziffer eins, ist so anzuwenden, dass Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten besteht
    1. Ziffer eins
      für die Teilnahme an Sitzungen des Beirates nach Paragraph 201, Absatz 2, höchstens viermal im Kalenderjahr,
    2. Ziffer 2
      für die Teilnahme an Sitzungen der Generalversammlung, des Vorstandes und seiner Ausschüsse.

Anmerkung

Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2000, wird, mit Ausnahme von im Erkenntnis näher bezeichneten Artikeln vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben. Vgl. E 16. 3. 2001, G 152/00, BGBl. I Nr. 33/2001.

Schlagworte

Reisekosten

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40018053