Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 442bParagraph 442 b
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Aufgaben des Verbandspräsidiums
§ 442b.Paragraph 442 b,
Dem Verbandspräsidium obliegt in den im § 442a Abs. 2 Z 2 angeführten Gegenständen die Antragstellung an die Verbandskonferenz gemäß einem Vorschlag durch den Präsidenten, der die Grundsätze und den Zeitrahmen der Ausarbeitung des Antrages zu enthalten hat. Ferner hat das Verbandspräsidium die von der Verbandskonferenz nach § 32a Abs. 2 zu fassenden Beschlüsse vorzubereiten. Dem Verbandspräsidium obliegt in den im Paragraph 442 a, Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Gegenständen die Antragstellung an die Verbandskonferenz gemäß einem Vorschlag durch den Präsidenten, der die Grundsätze und den Zeitrahmen der Ausarbeitung des Antrages zu enthalten hat. Ferner hat das Verbandspräsidium die von der Verbandskonferenz nach Paragraph 32 a, Absatz 2, zu fassenden Beschlüsse vorzubereiten.
Anmerkung
Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2001, wird, mit Ausnahme von im Erkenntnis näher bezeichneten Artikeln vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben. Vgl. E 16. 3. 2001, G 152/00, BGBl. I Nr. 33/2001.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2024
Dokumentnummer
NOR40018098