Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslandseinsatzgesetz 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 55/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
12/03 Entsendung ins Ausland
Text
Zuständigkeit
§ 7. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Wehrgesetz 1990 und dem Heeresgebührengesetz 2001, jeweils im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatzpräsenzdienst, obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem Bundesminister für Landesverteidigung.Paragraph 7, (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Wehrgesetz 1990 und dem Heeresgebührengesetz 2001, jeweils im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatzpräsenzdienst, obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem Bundesminister für Landesverteidigung.
(2)Absatz 2,Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.
Dokumentnummer
NOR40018670