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§ 46d WG

Fassungen
01.07.2001 bis 21.12.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 46d01.07.200121.12.2001 § → § —
§ 46d01.01.200130.06.2001 BGBl. I Nr. 140/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46 d

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

21.12.2001

Abkürzung

WG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Miliztätigkeiten

Paragraph 46 d,

  1. Absatz eins,Frauen können freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste nach Paragraph 30, leisten. Auf diese Wehrdienste sind anzuwenden
    1. Ziffer eins
      Paragraph 35, Absatz eins und 2 über die Einberufung,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins und 2 über den Ausschluss von der Einberufung,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 39, Absatz eins, 3 und 6 über die Entlassung und
    4. Ziffer 4
      Paragraph 46 a, Absatz 3, sowie Paragraph 46 b, Absatz 3, 4, dritter Satz, 5 und 6 über den Ausbildungsdienst.
  2. Absatz 2,Auf Frauen, die freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten, sind die Paragraphen 4, 4 a und 6 bis 9 MSchG betreffend den Schutz werdender und stillender Mütter mit den für weibliche Bundesbedienstete geltenden Abweichungen anzuwenden. Während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 ist die Heranziehung zu freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten nicht zulässig. Mit Ablauf des dem Beginn eines Beschäftigungsverbotes vorangehenden Tages gelten Frauen als vorzeitig aus einem solchen Wehrdienst entlassen.
  3. Absatz 3,Auf Frauen sind anzuwenden
    1. Ziffer eins
      Paragraph 42, Absatz 3, 4 und 7 über die Freiwillige Milizarbeit, das Vorschlags- und Informationsrecht im Milizstand sowie die Stellung als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 45, über die Berechtigung zum Tragen der Uniform.
    Bei der Ausübung von Miliztätigkeiten nach Ziffer eins, ist Paragraph 49, über staatsbürgerliche Rechte anzuwenden.
  4. Absatz 4,Das für die Mobilmachung verantwortliche Kommando kann Frauen für Miliztätigkeiten nach Absatz 3, Ziffer eins, nach Maßgabe militärischer Rücksichten im notwendigen Umfang und für die notwendige Dauer zur Verfügung stellen
    1. Ziffer eins
      Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und
    2. Ziffer 2
      sonstiges Heeresgut, insbesondere auch dienstliche Unterlagen. Dabei ist Paragraph 44, Absatz 2, über die Verwahrung dieser Gegenstände anzuwenden.
  5. Absatz 5,Zu Miliztätigkeiten sind Frauen, die Ausbildungsdienst geleistet haben, berechtigt
    1. Ziffer eins
      bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres oder
    2. Ziffer 2
      bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, sofern sie Offiziere, Unteroffiziere sowie Spezialkräfte auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen sind.
  6. Absatz 6,Auf Frauen, die Miliztätigkeiten nach den Absatz 3 und 4 ausüben, sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, jene bundesrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die für Wehrpflichtige des Milizstandes bei vergleichbaren Tätigkeiten gelten.

Schlagworte

Vorschlagsrecht, Bekleidungsgegenstand

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR40018738