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§ 15 KommStG 1993

Fassungen
27.06.2001 bis 18.12.2001 — BGBl. I Nr. 59/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute26.03.2009 § → § BGBl. I Nr. 20/2009
§ 1519.12.200102.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2002
§ 1527.06.200118.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 59/2001
§ 1501.12.199326.06.2001 BGBl. Nr. 819/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kommunalsteuergesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

27.06.2001BGBl. I Nr. 59/2001

Außerkrafttretensdatum

18.12.2001

Abkürzung

KommStG 1993

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins und 2

ab 1. 1. 2002

Paragraph 16, Absatz 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 15, (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Kommunalsteuer verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zum Zweifachen des verkürzten Betrages, höchstens aber mit 58 500 Euro, zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

  1. Absatz 2,Wer die Kommunalsteuer nicht bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit entrichtet oder die Steuererklärung nicht termingemäß einreicht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, soweit die Tat nicht nach Absatz eins, zu bestrafen ist, mit Geldstrafen bis zu 440 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festzusetzen.
  2. Absatz 3,Die Ahndung der Verwaltungsübertretungen richtet sich nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991.

Gesetzesnummer

10004841

Dokumentnummer

NOR40018898