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§ 101 EStG 1988

Fassungen
01.01.2002 bis 13.01.2010 — BGBl. I Nr. 59/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 10114.01.201031.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 9/2010
§ 10101.01.200213.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 59/2001
§ 10101.01.199931.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 126/1998
§ 10101.12.199331.12.1998 § → § BGBl. Nr. 818/1993
§ 10130.07.198830.11.1993 BGBl. Nr. 400/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 101

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 59/2001

Außerkrafttretensdatum

13.01.2010danach: BGBl. I Nr. 9/2010

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Abfuhr der Abzugsteuer

Paragraph 101,

  1. Absatz eins,Der Schuldner hat die innerhalb eines Kalendermonates gemäß Paragraph 99, einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung „Steuerabzug gemäß Paragraph 99, EStG” spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates an sein Betriebsfinanzamt (Paragraph 59, der Bundesabgabenordnung) bzw. an sein Wohnsitzfinanzamt (Paragraph 55, der Bundesabgabenordnung) abzuführen. Sind Steuerabzüge für mehrere Gläubiger vorgenommen worden, so ist der Gesamtbetrag in einer Summe ohne Bezeichnung der einzelnen Gläubiger abzuführen.
  2. Absatz 2,Der Schuldner hat die dem Steuerabzug unterliegenden Beträge laufend aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen insbesondere den Zeitpunkt der Zahlung oder der Gutschrift oder der Verrechnung sowie die Höhe und den Zeitpunkt der Abfuhr der einbehaltenen Steuer enthalten. Das nach Absatz eins, zuständige Finanzamt kann den Schuldner ganz oder teilweise von dieser Aufzeichnungspflicht befreien, soweit andere zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit des Steuerabzuges hinreichende Aufzeichnungen geführt werden.
  3. Absatz 3,Der Schuldner hat spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates dem nach Absatz eins, zuständigen Finanzamt die Höhe der dem Steuerabzug unterliegenden Beträge und die Höhe der abgezogenen Steuerbeträge mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2010

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40018903