Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Glücksspielgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001BGBl.Nr. 620 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Text
Spielbanken
Konzession
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zum Betrieb einer Spielbank durch Erteilung einer Konzession übertragen.
(2)Absatz 2,Eine Konzession nach Abs. 1 darf nur einem Konzessionswerber erteilt werden, derEine Konzession nach Absatz eins, darf nur einem Konzessionswerber erteilt werden, der
eine Aktiengesellschaft mit dem Sitz im Inland ist,
keine Aktionäre hat, die über einen beherrschenden Einfluß verfügen und durch deren Einfluß eine Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht nicht gewährleistet ist,
über ein eingezahltes Grundkapital von mindestens 22 Millionen Euro verfügt, wobei die rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Weise nachzuweisen ist,
Geschäftsleiter bestellt, die auf Grund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, vorliegt undGeschäftsleiter bestellt, die auf Grund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, vorliegt und
auf Grund der Umstände (insbesondere Erfahrungen, Kenntnisse und Eigenmittel) erwarten läßt, daß er unter Beachtung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes über den Schutz der Spielteilnehmer für die Gebietskörperschaften den besten Spielbankabgabenertrag erzielt sowie
bei dem die Struktur des allfälligen Konzerns, dem der oder die Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Unternehmen halten, angehören, eine wirksame Aufsicht über den Konzessionär nicht behindert.
(3)Absatz 3,Vor der Entscheidung über den Antrag ist dem Bundesland und der Gemeinde, in deren Bereich eine Spielbank errichtet werden soll, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4)Absatz 4,Insgesamt dürfen höchstens zwölf Konzessionen im Sinne des Abs. 1 erteilt werden. Für das Gebiet einer Gemeinde darf nur eine Konzession erteilt werden.Insgesamt dürfen höchstens zwölf Konzessionen im Sinne des Absatz eins, erteilt werden. Für das Gebiet einer Gemeinde darf nur eine Konzession erteilt werden.
(5)Absatz 5,Treten mehrere Konzessionswerber, die die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 erfüllen, gleichzeitig auf, so hat der Bundesminister für Finanzen auf Grund des Abs. 2 Z 5 zu entscheiden.Treten mehrere Konzessionswerber, die die Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins bis 4 erfüllen, gleichzeitig auf, so hat der Bundesminister für Finanzen auf Grund des Absatz 2, Ziffer 5, zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2010
Dokumentnummer
NOR40018941