Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prokuraturgesetz
Kundmachungsorgan
StGBl.Nr. 172/1945 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2001StGBl.Nr. 172 aus 1945, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Zur Sicherung und Einbringung von Steuern, Gebühren, Eingangs- oder Ausgangsabgaben und sonstigen öffentlichen Abgaben sind die Finanzämter und die Hauptzollämter ermächtigt, in Vertretung der Prokuratur bei den Gerichten einzuschreiten, soweit Anwaltszwang nicht besteht.
(2)Absatz 2,Die Prokuratur kann aber die Vertretung jederzeit für sich in Anspruch nehmen.
Schlagworte
Eingangsabgabe
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2024
Dokumentnummer
NOR40018965